Navigation und Service der Hansestadt Greifswald

Springe direkt zu:

Inhalt Hauptnavigation Suche
Suche: Suchfeld öffnen / Suchfeld schließen
Menü öffnen/schliessen

Wahlhelfer*innen

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald bittet interessierte Bürger*innen, sich als Wahlhelfer*in bei der Landratswahl des Landkreises Vorpommern-Greifswald 2025 zu engagieren. Für die Besetzung der 42 allgemeinen Wahlbezirke und 13 Briefwahlbezirke werden für den 11.05.2025 (Hauptwahl) und für den 25.05.2025 (Stichwahl) mindestens 370 freiwillige Helfer*innen benötigt. Sehr gerne können Sie sich auch direkt für beide Termine melden.

Grundsätzlich kann jede wahlberechtigte Person als Wahlhelfer*in eingesetzt werden; jede Deutsche Person, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist und ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 37 Tagen in Vorpommern-Greifswald hat und nicht nach § 5 Landes- und Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Für einen Einsatz in einem Wahlbezirk der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollten Sie auch hier wohnhaft sein.

Besondere Vorkenntnisse sind für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand nicht erforderlich.

Ein Wahlvorstand besteht aus Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in, deren Stellvertretungen sowie den Beisitzer*innen. Die Wahlhelfer*innen erhalten rechtzeitig vor der Wahl ein Berufungsschreiben, welches die Funktion und den Einsatzort (Wahllokal) benennt. Ziel ist es, Wahlhelfer*innen in ihrem eigenen Wahlbezirk oder zumindest in unmittelbarer Nähe einzusetzen.

Die Wahlvorsteher*innen, deren Stellvertreter*innen sowie die Schriftführer*innen werden im Vorfeld der Wahl im Rahmen einer Schulung in ihre Aufgaben eingewiesen.

Für das Engagement im Wahlehrenamt zahlt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine Aufwandsentschädigung, in Abhängigkeit der ausgeübten Funktion, von 45,00 Euro bis 80,00 Euro.

Überblick zu den Aufgaben und Pflichten der Mitglieder des Wahlvorstandes

  • Anbringen von Bekanntmachungen, Aushängen und Ausschilderungen
  • Einrichtung und Vorbereitung des Wahlraumes
  • Aufstellen der Wahlkabinen
  • Verschließen der Wahlurne nach Kontrolle, dass diese leer ist
  • Überwachung der Wahlhandlung, insbesondere zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
  • Gewährleistung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum, Regelung des Zutritts
  • Beschlussfassung über bestimmte Sachverhalte, wie z. B. die Zulassung oder Zurückweisung von Wähler*innen unter bestimmten Bedingungen
  • Auszählung der Stimmen zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
  • Verpacken der Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen am Ende des Wahltages
  • Herrichtung des Wahlraumes in den ursprünglichen Zustand

Aufgaben der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers

  • Regelung der Einsatzzeiten der Wahlvorstandsmitglieder
  • Koordinierung der Durchführung des Wahlablaufes
  • Entgegennahme und Überprüfung der Wahlunterlagen
  • Telefonische Meldung von eventuell fehlenden Wahlhelfer*innen
  • Telefonische Meldung der Wahlbeteiligung
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses (nur auf Hinweis des Wahlbüros)
  • Leitung der Tätigkeit des Wahlvorstandes bei der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung
  • Bekanntgabe der Entscheidungen des Wahlvorstandes und des Wahlergebnisses
  • Telefonische Schnellmeldung der Wahlergebnisse ab 18:00 Uhr
  • Abgabe der Wahlunterlagen am Abend

Aufgaben der Schriftführerin oder des Schriftführers

  • Führung des Wählerverzeichnisses
  • Ausfüllen der Wahlniederschrift
  • Erfassen des Ergebnisses
  • Aufnahme eventueller Vermerke während der Wahlhandlung und der Auszählung

Stellvertretungen der Wahlvorsteher*innen und der Schriftführer*innen

Während der personellen Abwesenheit einer der zuvor beschriebenen Funktionen nimmt die jeweilige Stellvertretung die Aufgaben wahr. Sind beide anwesend, übernimmt die Stellvertretung Aufgaben der Beisitzer*innen

Besondere Pflichten

Im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit handelt der Wahlvorstand als kollegiales und unabhängiges Wahlorgan und ist zur Neutralität und unparteiischen Ausübung des Ehrenamtes verpflichtet. Dies bezieht sich sowohl auf eine unterbleibende Beeinflussung durch Worte als auch auf den Verzicht des Tragens von Zeichen, die auf eine politische Einstellung hinweisen.

Eine weitere Verpflichtung stellt die Verschwiegenheit dar über alle bekannt gewordenen personenbezogenen Daten oder die Tatsache, ob jemand von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihres Ehrenamtes fort.

Antworten zu den wichtigsten Fragen bezüglich des Wahlhelfer*innen-Einsatzes finden Sie unter Fragen der Wahlhelfer*innen.

Meldung zum Einsatz als Wahlhelfer*in für die Landratswahl am 11.05.2025 (Hauptwahl) und ggf. am 25.05.2025 (Stichwahl)