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Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen
Volltext
Das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Rückbau von Wohnungen“ soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer bei der Beseitigung von
Wohnungsleerständen und deren Folgen unterstützen. Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile stabilisiert werden.
Die Zuwendungen werden für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Förderfähig sind nach den RückbauRL Gesamtmaßnahmen (bestehend aus einzelnen Rückbaumaßnahmen) auf der Grundlage von Stadtentwicklungskonzepten in festgelegten Fördergebieten. Für die räumliche Festlegung kommen in Betracht:
- Stadtumbaugebiete nach § 171b Baugesetzbuch (BauGB),
- Sanierungsgebiete nach § 142 BauGB,
- Städtebauliche Entwicklungsbereiche nach § 165 BauGB.
Die einzelnen Rückbaumaßnahmen werden von den Wohnungseigentümern (Wohnungsgesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften, private Wohnungseigentümer) geplant und durchgeführt. Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn die Rückbauvorhaben den jeweiligen kommunalen Stadtentwicklungskonzepten bzw. bei kleineren Gemeinden, in denen weniger als 100 Wohnungen zurück gebaut werden sollen, den Grobkonzepten entsprechen.
Verfahrensablauf
Die Umsetzung des Förderprogramms "Rückbau" erfolgt in zwei Abschnitten.
- Abschnitt I - Programmaufstellung
- Abschnitt II - Programmdurchführung
Abschnitt I - Programmaufstellung
Gefördert werden die von der Stadt / Gemeinde als Gesamtmaßnahme vorgesehenen Rückbaumaßnahmen. Die Gesamtmaßnahme besteht aus Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahmen sind die von den Wohnungseigentümern jeweils geplanten Rückbaumaßnahmen.
Die Programmaufstellung erfolgt in zwei Stufen.
Erste Stufe: Wohnungseigentümer - Stadt / Gemeinde
Die Wohnungseigentümer stellen einen Antrag (bei der Stadt / Gemeinde) auf Aufnahme ihres Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die zu fördernde Gesamtmaßnahme der Gemeinde.
Die Stadt / Gemeinde prüft die einzelnen Anträge und entscheidet entsprechend ihren kommunal- und entwicklungsplanerischen Vorstellungen. Nach einer positiven Entscheidung schließt die Stadt / Gemeinde mit dem jeweiligen Wohnungseigentümer eine Grundvereinbarung (Anlage 1 der RückbauRL) ab. Spätestens mit dem Antrag auf Zustimmung muss dem LFI die Grundvereinbarung vorgelegt werden.
Zweite Stufe: Gemeinde - das für Bau zuständige Ministerium
Die Stadt / Gemeinde beantragt (Anlage 2 der RückbauRL) die Aufnahme zur Förderung der Gesamtmaßnahme mit den ausgewählten Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahmen) in das jährlich aufzustellende Rückbauförderungsprogramm bei dem für Bau zuständige Ministerium. Die jeweiligen Anträge sind bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht.
Das für Bau zuständige Ministerium entscheidet über die Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Rückbauförderprogramm und unterrichtet die Stadt / Gemeinde über das Ergebnis. Die Stadt / Gemeinde erhält von der Bewilligungsstelle, dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI), nach Prüfung der Antragsunterlagen einen Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme.
Abschnitt II - Programmdurchführung
Die betreffenden Wohnungseigentümer werden über die Aufnahme ihrer Rückbauvorhaben (Einzelmaßnahme) in das Rückbauförderprogramm des Landes, durch die Stadt / Gemeinde unterrichtet.
Die Stadt / Gemeinde übersendet den vom Wohnungseigentümer bei ihr gestellten Antrag auf Förderzustimmung zur Einzelmaßnahme (Anlage 4 der RückbauRL) zur Prüfung an das LFI.
Das LFI prüft die Antragsunterlagen und übersendet nach positivem Prüfungsergebnis der Stadt / Gemeinde die Förderungszustimmung zur Einzelmaßnahme. Der Wohnungseigentümer erhält die Zustimmung nachrichtlich.
Auf der Grundlage der Grundvereinbarung der Förderzustimmung des LFI zur Einzelmaßnahme schließen die Stadt / Gemeinde und die jeweiligen Wohnungseigentümer einen Fördervertrag (Anlage 5 der RückbauRL), dessen Durchführung dem LFI obliegt.
Nach Durchführung der Rückbaumaßnahme stellt die Stadt / Gemeinde beim LFI den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises zahlt das LFI den festgestellten Zuschuss dem Wohnungseigentümer unmittelbar aus.
Weiterführende Informationen
Die Stadt / Gemeinde hat zusammen mit dem Antrag auf Förderung der Gesamtmaßnahme, Begleitinformationen zum Bund / Länder-Programm in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System ein- und freizugeben. Die Erstellung der erforderlichen Login-Daten erfolgt nach Antragsprüfung durch das für Bau zuständige Ministerium.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
03.06.2013
Zuständige Stelle
Ansprechpartner für die Wohnungseigentümer sind die jeweiligen Gemeinden, in denen sich die Rückbauvorhaben befinden.
Ansprechpartner für die Gemeinden ist das für Bau zuständige Ministerium.
Ebenfalls Ansprechpartner und zuständig für die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Laufzeit der Förderung:
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: