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Zuwendung für die Kastration oder Sterilisation freilebender herrenloser Katzen beantragen

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Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
 

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

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Volltext

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Zuwendungszweck

Freilebende herrenlose Katzen können ein großes Tierschutzproblem darstellen. Aus diesem Grund unterstützt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald Organisationen in Greifswald bei der Kastration bzw. Sterilisation dieser Katzen. Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll ein Beitrag sein, um tierschutzwidrigen Zuständen entgegenzuwirken. Die Durchführung von Kastrations- und Sterilisationsmaßnahmen, als zurzeit einzige tierschutzgerechte Maßnahmen zur mittelfristigen Reduzierung von freilebenden herrenlosen Katzenpopulationen, führt langfristig zur Verminderung der bei diesen Katzen oft in erheblichem Ausmaß auftretenden Schmerzen, Leiden oder gesundheitlichen Schäden.

Ziel der Maßnahme ist es, der unkontrollierten Vermehrung von freilebenden herrenlosen Katzen durch die Kastration und Sterilisation entgegenzuwirken. Zweck der Förderung ist die Verbesserung des Tierschutzes sowie die Unterstützung der ehrenamtlich arbeitenden Organisationen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Zahlungsempfangende

Die Zuwendungen können an gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen (eingetragene Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und gemeinnützige Aktiengesellschaften), an Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen (diese müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG sein) ausgereicht werden. Antragberechtigt sind Organisationen, die ihren Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald haben oder ihre Arbeit als Verwaltungshelfer für die Universitäts- und Hansestadt leisten.

Art und Umfang und Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss wird in Anlehnung an die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) auf 60,00 Euro für weibliche Tiere und 20,00 Euro für männliche Tiere festgesetzt.

Voraussetzungen

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Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Gesamtfinanzierung des beantragten Fördervorhabens sichergestellt ist und die*der Antragstellende in dem Antrag darlegt, dass die vom Zuwendungsbetrag nicht umfassten Sachkosten allein getragen werden können.

Vor der Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Eine Nachfinanzierung bereits begonnener Vorhaben ist grundsätzlich nicht möglich. Die Zuwendung setzt eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung voraus. Die antragstellende Person hat im Rahmen der eigenen Möglichkeiten die Ausgaben durch eigene Einnahmen oder durch Drittmittel zu decken.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

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Bei bewilligter Zuwendung entstehen Ihnen für die Maßnahme keine Kosten.

Verfahrensablauf

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Anträge auf Zuwendungen sind im Original, unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars, mit rechtsverbindlicher Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen ausschließlich an die zuständige Stelle zu senden. Nach Möglichkeit sollte der Antrag gleichzeitig per E-Mail versendet werden.

Vor der Bewilligung einer Zuwendung wird geprüft, ob gegen die jeweilige Organisation Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bekannt sind und/oder ob Bedenken gegen die Plausibilisierung der Anzahl der geplanten Kastrationen und Sterilisationen erkennbar sind.

Die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für Maßnahmen des Tierschutzes „Kastration/Sterilisation freilebender herrenloser Katzen“ durch Organisationen, wird dem*der Antragsteller*in durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. Der Bewilligungsbescheid ist nur in dem Haushaltsjahr gültig, für das die Zuwendung bewilligt wurde.

Fristen

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Anträge auf Zuwendungen sind bis spätestens zum 31. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres einzureichen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen