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Zuschuss zur Durchführung der Jugendsozialarbeit beantragen

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Durchführung der Jugendsozialarbeit mit dem Ziel, sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen, die im erhöhten Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anzubieten sowie in Verknüpfung mit schulischen und arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen eine Integration in schulische Bildung, berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und junge Menschen zu einer eigenständigen Lebensführung zu befähigen. Gegenstand der Förderung ist die Jugendsozialarbeit in Form von Einzelarbeit und Gruppenarbeit mit jungen Menschen sowie der dazu notwendigen Netzwerk- und Gremienarbeit.

Erforderliche Unterlagen

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die für die Antragstellung erforderlichen Formulare sind dort erhältlich.

Voraussetzungen

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte Mecklenburg-Vorpommerns als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger

  • a) mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern zuvor eine Vereinbarung zur Ausgestaltung der Jugendsozialarbeit abgeschlossen hat und
  • b) sich dazu verpflichtet hat, sicherzustellen, dass für die finanzielle Abwicklung sowie das Monitoringverfahren das vom Land kostenfrei zur Verfügung gestellte EDV-Programm ISAP-iDE genutzt wird.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die für die Antragstellung erforderlichen Formulare sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Bearbeitungsdauer

Es liegen keine Daten zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer vor.

Fristen

Es gibt keine Fristen für die Inanspruchnahme.

Laufzeit der Förderung:

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Der Ansprechpartner für die Zuständigkeit und Fachlichkeit der Förderrichtlinie lautet wie folgt:

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung
Referat IX 210 Jugend- und Schulsozialarbeit, Produktionsschulen, regionale Förderung der sozialen Teilhabe
Hausanschrift:
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Tel.: 0385/588 0
E-Mail: poststelle@sm.mv-regierung.de