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Zuschuss für Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung beantragen

Volltext

Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen in den ersten fünf Jahren.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Erzeugerzusammenschlüsse sein.

Dazu zählen nicht:

  • Erzeugerorganisationen wie Unternehmen und Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
  • Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
  • Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen,
  • Unternehmens in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung künstlich geschaffen haben,
  • Erzeugerzusammenschlüsse, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Zuwendungsvoraussetzungen

Erzeugerzusammenschlüsse müssen auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt sein.

Erzeugerzusammenschlüsse müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zu Grunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.

Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
Der dem Erzeugerzusammenschluss zu Grunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Zusammenschluss

  • die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
  • zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt, neue Märkte erschließt oder der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.

Der dem Erzeugerzusammenschluss zu Grunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung, in Form eines nicht rückzuzahlenden Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung kann

  • im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 Prozent,
  • im dritten Jahr  bis zu 50 Prozent,
  • im vierten Jahr  bis zu 40 Prozent,
  • im fünften Jahr bis zu 20 Prozent

der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Organisationsausgaben betragen.

Wenn der Erzeugerzusammenschluss ausschließlich Qualitätsprodukte erfasst, verarbeitet oder vermarktet, kann die Höhe der Zuwendung abweichend von Satz 1

  • im ersten und zweiten Jahr bis zu 75 Prozent
  • im dritten Jahr bis zu 65 Prozent
  • im vierten Jahr bis zu 55 Prozent
  • im fünften Jahr bis zu 35 Prozent

der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Organisationsausgaben betragen.

Dazu zählen Ausgaben im Zusammenhang mit der

  • Gründung,
  • für Personal,
  • für Geschäftsführung und
  • für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.

Zu diesen zählen nicht:

  • Ausgaben für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
  • Ausgaben für Kreditbeschaffung, Leasing, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer,
  • Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen,
  • Abschreibungsbeträge für Investitionen,
  • Ausgaben für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden.

Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationsausgaben darf

  • im ersten und zweiten Jahr 5 Prozent,
  • im dritten Jahr 4 Prozent,
  • im vierten Jahr 3 Prozent,
  • im fünften Jahr 2 Prozent

der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen.

Wenn der Erzeugerzusammenschluss ausschließlich Qualitätsprodukte erfasst, verarbeitet oder vermarktet, darf die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationsausgaben abweichend von Satz 5

  • im ersten und zweiten Jahr 7 Prozent
  • im dritten Jahr 6 Prozent
  • im vierten Jahr 5 Prozent
  • im fünften Jahr 4 Prozent

der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse nicht übersteigen.

Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationsausgaben für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung entstanden sind. Gründungsausgaben sind unabhängig davon zuwendungsfähig.

Für die Berechnung der Zuwendungen können nur die nachgewiesenen Verkaufserlöse aus der angedienten Menge berücksichtigt werden.

Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen darf 400.000 EUR nicht überschreiten.

Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen für die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Die Investitionen können gerichtet sein auf

  • den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen,
  • die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung der technischen Einrichtungen sowie Digitalisierung.

Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.

Für folgende Investitionen ist die Förderung ausgeschlossen:

  • Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist; der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
  • für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technischen Anlagen,
  • in den Erwerb von Grundstücken einschließlich darauf stehender Bauten,
  • Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • Wohnbauten nebst Zubehör,
  • in Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge sowie Büroeinrichtungen,
  • die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
  • die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
  • im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
  • für die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen sind,
  • für Ölmühlen (größer als KMU),
  • zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden,
  • zur Erfüllung geltender EU-Normen (insbesonders Umwelt- und Hygiene).

Außerdem sind folgende Ausgaben von der Förderung ausgeschlossen:

  • für Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
  • für Abschreibungsbeträge für Investitionen,
  • Gebühren und Auslagen des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter,
  • im Zusammenhang mit dem Leasing stehende Aufwendungen (zum Beispiel Gewinnspannen des Leasinggebers, Zinsausgaben der Refinanzierung, Gemeinausgaben, Versicherungsausgaben),
  • Skonti, Mietkauf.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:

  • Erzeugerzusammenschlüsse sowie
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht; sie dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein.

Zuwendungsempfänger können nicht sein:

  • Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben
  • Unternehmen, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung künstlich geschaffen haben.

Zuwendungsvoraussetzungen

Es können grundsätzlich nur Projekte gefördert werden, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist für Investitionen grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (vergleiche DIN 276 KG 10) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Für die Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen müssen die Erzeuger vor Gründung des Erzeugerzusammenschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Zuwendungsfähige Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift können vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen werden, sofern die Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Beginn vorher schriftlich zugestimmt hat.

Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Dafür sind Verträge mit einem oder mehreren Erzeugerzusammenschlüssen oder mindestens fünf Erzeugern vorzulegen. Ausgenommen hiervon sind Kleinst- und kleine Unternehmen. Diese Unternehmen müssen Verträge mit mindestens drei Erzeugern für Rohware vorlegen. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.

Für Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht und die nicht größer als mittelgroße Unternehmen sind, beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 100.000 EUR. Ausgenommen davon sind Kleinst- und kleine Unternehmen, für die das Mindestinvestitionsvolumen 20.000 EUR beträgt.

Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen. Bei Vorhaben ab 300.000 EUR Investitionssumme müssen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Vorhabens durch einen unabhängigen Sachverständigen vorgenommen oder bestätigt werden, im Übrigen genügen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Unternehmens.

Die verbesserte Ressourcennutzung sowie der Beitrag zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen ist in geeigneter Weise darzustellen.

Das Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige (UVP) Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung, in Form eines nicht rückzuzahlenden Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendungen beträgt für Investitionen

  • für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bei Erzeugerzusammenschlüssen bis zu 35 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 40 Prozent,
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung wie folgt:
    • KMU bis zu 25 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 30 Prozent,
    • mittelgroße Unternehmen bis zu 20 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 25 Prozent,
    • für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen zu Nicht- Anhang-I Erzeugnissen für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent und für kleine und Kleinstunternehmen bis zu 20 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Zuwendungsempfänger, die ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, gelten jeweils bis zu 15 Prozent höhere Zuwendungshöchstgrenzen. Die festgesetzten Höchstsätze gemäß EU-Recht dürfen nicht überschritten werden.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Ausgaben der Vorplanung gehören, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen. Ausgaben für alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Grundleistungen sollen von der Bewilligungsbehörde grundsätzlich nur in der Höhe der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Leistungsphase 9 „Objektbetreuung und Dokumentation“ ist von der Förderung ausgeschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Die Zuwendungen für Erzeugerzusammenschlüsse dürfen nur gewährt werden, wenn die Erzeuger vor der Gründung des Erzeugerzusammenschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Erzeugerzusammenschlusses,
  • Namen der Erzeuger,
  • Beschreibung des Vorhabens,
  • Sitz des Erzeugerzusammenschlusses,
  • eine Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Höhe der erforderlichen Zuwendung.

Dem Antrag auf Zuwendung für Investitionen sind unter Anderem beizufügen:

  • Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug,
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag,
  • Grundbuchauszug,
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Vorhaben (Investitionskonzept),
  • Bauunterlagen,
  • Lieferverträge zum Rohwarenbezug,
  • Finanzierungszusage/Eigenmittelnachweis,
  • KMU-Erklärung,
  • Erklärung kein Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Behördliche Genehmigungen,
  • je 3 Angebote, Kostenschätzung eines Architekten nach DIN 276 oder Markterkundungen.

Voraussetzungen

Es können grundsätzlich nur Projekte gefördert werden, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist für Investitionen grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (vergleiche DIN 276 KG 10) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Für die Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen müssen die Erzeuger vor Gründung des Erzeugerzusammenschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Förderfähige Maßnahmen können vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen werden, sofern die Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Beginn vorher schriftlich zugestimmt hat.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die Anträge sind von den Trägern des Vorhabens zu stellen.

Anträge können laufend bei der Bewilligungsbehörde dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, eingereicht werden. Soll der Antrag noch im selben Jahr bewilligt werden, muss dieser vollständig bis zum 31. Juli vorliegen.

Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.3. und 31.08.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.

Bearbeitungsdauer

individuell

Fristen

Eine Projektauswahl unter den bewilligungsreifen Anträgen erfolgt zum 31.03. und 31.08. des jeweiligen Jahres. Soll der Antrag noch im selben Jahr bewilligt werden, muss dieser vollständig bis zum 31. Juli vorliegen.

Hinweise (Besonderheiten)

Mit den Maßnahmen darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt.

Rechtsbehelf

Widerspruch und danach Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.08.2024

Zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Dezernat IF

Ansprechpunkt

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Dezernat IF