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Zulassung von Eierpackstellen beantragen
Volltext
Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde.
Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.
Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.
Die marktordnungsrechtliche Erlaubnis wird in M-V vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock erteilt.
Die hygienerechtliche Zulassung wird in M-V vom Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V in Schwerin erteilt.
Handlungsgrundlage(n)
Eierpackstellen dürfen ihre Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 853/20044 hygienerechtlich zugelassen sind. Sie unterliegen dabei der VO (EG) Nr. 852/20043 über Lebensmittelhygiene und der VO (EG) Nr. 853/20045 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
- Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über geeignete Räumlichkeiten
- Nachweis über geeignete technische Einrichtungen
- formgebundener Zulassungsantrag für Eierpackstellen
Voraussetzungen
Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.
Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:
- eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
- Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
- eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
- eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
- Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern
Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.
Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.
Einige allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in Eierpackstellen sind folgender, nicht abschließender, Aufzählung zu entnehmen:
- Konzeption: Räume und Geräte müssen so geplant und gebaut werden, dass sie leicht gereinigt werden können, Schmutzansammlungen vermieden werden, Schädlinge nicht eindringen können und keine feuchten Wände oder Decken entstehen. Sie müssen groß genug sein, damit ausreichend Arbeitsflächen vorhanden sind, die Eier angemessen gelagert werden können und das Personal hygienisch arbeiten kann.
- Bauliche Anforderungen: Bodenbeläge, Wände, Decken sowie Fenster- und Türöffnungen müssen ständig in einem einwandfreien Zustand gehalten werden; Abflusssysteme dürfen keine Gerüche verbreiten und für Schädlinge nicht durchgängig sein.
- Hygiene: Die Betriebsstätte muss sauber und stets Instand gehalten werden. Arbeitskräfte müssen saubere Schutzkleidung tragen und ein hohes Maß an persönlicher Hygiene einhalten (Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr erforderlich).
Verfahrensablauf
Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Wird Ihrem Antrag stattgegeben, teilt Ihnen die Behörde die Kennnummer mit, die Sie für die Kennzeichnung der Verpackungen von Eiern (Packstellennummer) benötigen.
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
- Einen Packstellenantrag können Sie schriftlich stellen.
- Sie stellen den formgebundenen Antrag beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V in Rostock.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- variabel
- Kostenhöhe: von 450,00 bis zu 650,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.
Sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.
Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.
Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:
- Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
- Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
- Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und datum)
Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen.
Fristen
vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben am
30.03.2023
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Dezernat 610
Thierfelderstr. 18
18059 Rostock
Tel. +49 381-4035 111/-634
Herr Lenschow, Herr Mauelshagen