Navigation und Service der Hansestadt Greifswald

Springe direkt zu:

Inhalt Hauptnavigation Suche
Suche: Suchfeld öffnen / Suchfeld schließen
Menü öffnen/schliessen

Wohnungsbau: Förderung von Sozialmietwohnraum beantragen

Volltext

Das Land unterstützt mit vielfältigen Förderangeboten dabei, dass Wohnungen mit sozialverträglichen Wohnkosten entstehen und auch erhalten bleiben. Weiterhin wird im Rahmen des Bund-Länder Programms „Junges Wohnen“ auch das studentische Wohnen und das Wohnen für Auszubildende gefördert (zum Beispiel Schaffung neuer Wohnheimplätze durch Neu-, Aus- oder Umbau sowie die Modernisierung von Wohnheimplätzen). Die Förderung erfolgt über das Neubauprogramm Wohnungsbau Sozial und die Modernisierungsrichtlinie.

Was wird gefördert?

  • Neuschaffung oder Modernisierung von Sozialwohnraum für Dritte (Mietwohnungen) sowie Schaffung neuer Wohnheimplätze durch Neu-, Aus- oder Umbau oder die Modernisierung von Wohnheimplätzen
  • Modernisierung von selbstgenutzten Wohneigentum

Wer wird gefördert?

In der Neubauförderung können Zuwendungsempfänger natürliche oder juristische Personen sein, soweit sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstückes sind.
In der Modernisierungsförderung können Zuwendungsempfänger natürliche oder juristische Personen sein, die Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken sind.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt sowohl in der Neubauförderung, als auch der Modernisierungsförderung über langfristige, zinslose Baudarlehen, die mit einem Tilgungsnachlass verbunden sind.

Handlungsgrundlage(n)

Zuwendungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung werden auf Grundlage des Wohnraumfördergesetzes, der Förderrichtlinien und der dazu ergangenen Erlasse und Bekanntmachungen, sowie der Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt.

Erforderliche Unterlagen

Die aktuellen Förderprogramme der sozialen Wohnraumförderung, sowie die notwendigen Antragsformulare können auf der Homepage des Landesförderinstitutes (Bewilligungsstelle) unter folgendem Link aufgerufen werden:

Voraussetzungen

Die Fördervoraussetzungen und Antragsbedingungen sind den jeweiligen Förderrichtlinien zu entnehmen:

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Förderung nach der Modernisierungsrichtlinie:

Die vollständigen Förderanträge sind formgebunden vor Maßnahmenbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge im Landesförderinstitut M-V, als zuständige Bewilligungsbehörde, einzureichen. Nach Bewilligung der Zuwendung kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Weitere Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Neubauförderung nach der Richtlinie Wohnungsbau Sozial:

Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung bei dem Landesförderinstitut M-V (Bewilligungsbehörde), als fachliche Beratungsstelle zur Wohnraumförderung, die Planung und Finanzierung des Mietwohnungsbauvorhabens vorzustellen.

Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung im LFI M-V einzureichen. Der Antrag gilt erst als wirksam gestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen in der Bewilligungsstelle vorliegen. Weitere Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von der Qualität und Vollständigkeit des Förderantrages abhängig und beträgt etwa 3 bis 6 Monate.

Fristen

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.12.2024

Zuständige Stelle

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern