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Wohnberechtigungsschein beantragen
Volltext
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.
Hier finden Sie umfassende Informationen zum Thema Wohngeld und Wohnberechtigungsschein
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
- § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
- § 9 (Einkommensgrenzen) Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
- Verordnung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (EinkGrenzVO)
- Tarifstelle 1.1 der Wohnungswesen-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WWKostVO M-V)
- Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WWZustVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Verfahrensablauf
Antragstellung bei der zuständigen Behörde
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.01.2020
Zuständige Stelle
örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 6,00 bis 12,00