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Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten

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Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden,
  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.

Der Widerspruch gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.

Voraussetzungen

keine

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Bearbeitungsdauer

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.11.2015

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Ansprechpunkt

die Meldebehörde Ihres Wohnortes