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Waffenrecht: Erlaubnis für Waffenbesitz bei Erbe einer Waffen- oder Munitionssammlung beantragen

Volltext

Wenn Sie eine kulturhistorisch bedeutsame beziehungsweise wissenschaftlich-technische Sammlung an Waffen oder Munition erben und diese Sammlung fortführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auf Antrag können Sie sich den Hinzuerwerb und Besitz noch fehlender Sammlungsstücke genehmigen lassen.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Der Erblasser oder die Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz.
  • Sie sind Erwerber oder Erwerberin einer Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetzes infolge eines Erbfalles.
  • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff. WaffG vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
  • Nachweis Ihrer Sachkunde
  • Nachweis des ausreichenden Sammelstatus
  • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
  • gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verwaltungsgebühr: EUR 150,00

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen.
  • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 WaffG) und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems.
  • Die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Fristen

Gültigkeitsdauer der Erwerbserlaubnis: in der Regel unbefristet

Bearbeitungsdauer

Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.

Formulare

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.12.2024

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde