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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen
Volltext
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs) : 2 Woche(n)
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 Jahr(e)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
24.11.2022
Zuständige Stelle
die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde