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Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Einsicht gewähren
Volltext
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag wahlberechtigt sind und in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.
Die Wahlberechtigten können vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl an Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde das Wählerverzeichnis einsehen.
Die Gemeindebehörde gibt die Einsichtszeiten und die genauen Bestimmungen dazu rechtzeitig bekannt.
Sie können das Wählerverzeichnis am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen.
Innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt bzw. Sie werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis
Voraussetzungen
- Sie sind wahlberechtigt
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Ihnen kann wie folgt Einsicht in das Wählerverzeichnis gewährt werden:
- als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl an Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde das Wählerverzeichnis einsehen,
- innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,
- falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt bzw. Sie werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Fristen
keine
Formulare
keine