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Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur
Volltext
Im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur werden alle in Deutschland zulässigen Handelsbezeichnungen gelistet. Für Handelsbezeichnungen, die noch nicht endgültig in dieses Verzeichnis aufgenommen worden sind, gibt es eine gesonderte Liste.
Wenn Sie eine neue Handelsbezeichnung beantragen möchten, beachten Sie bitte Folgendes:
- Sie sollten eine Handelsbezeichnung nur für jeweils eine Spezies (artspezifisch wie zum Beispiel "Clupea harengus") beantragen.
- Gilt eine Handelsbezeichnung bereits für eine andere Spezies oder Gattung, kann dieser Name in der Regel nicht mehr vergeben werden.
- Sie brauchen keine Handelsbezeichnung für Fische, Krebs- und Weichtiere, die zubereitet oder haltbar gemacht wurden und unter dem KN-Code 1604 beziehungsweise 1605 eingeführt werden.
Weitere Hinweise zur Vergabe von Handelsbezeichnungen finden sich auf der Webseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Wenn Sie zu einer bereits bestehenden Handelsbezeichnung eine ergänzende Bezeichnung wünschen, beantragen Sie bitte eine neue Handelsbezeichnung.
Alle Listen sind über die Webseite der BLE einsehbar und stehen zum Download bereit.
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
- Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
- Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes (Fischetikettierungsverordnung - FischEtikettV)
Erforderliche Unterlagen
- Begründung, warum der vorgeschlagene Name vergeben werden soll
- gegebenenfalls Bildmaterial und andere Nachweise
Voraussetzungen
Sie müssen Marktbeteiligter sein, also kommerziell Erzeugnisse der Fischerei oder Aquakultur
- in den Verkehr bringen,
- innergemeinschaftlich verbringen,
- einführen oder
- ausführen.
Hinweis: Verbände der Fischereiwirtschaft sind nicht antragsberechtigt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Verfahrensablauf
Die Eintragung einer neuen Handelsbezeichnung müssen Sie schriftlich beantragen.
- Auf der Internetseite der BLE können Sie über den Link "Online-Antrag" die Handelsbezeichnung beantragen. Folgen Sie einfach den Anweisungen im Formular und ergänzen Sie fehlende Angaben.
- Sie erhalten eine Mitteilung darüber, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Auch auf fehlende Angaben wird die BLE hinweisen.
- Die BLE bearbeitet Ihren Antrag und teilt Ihnen anschließend das Ergebnis mit.
- Wenn eine neue Handelsbezeichnung anerkannt wird, erfolgt die Bekanntgabe im Bundesanzeiger.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 6 Wochen.
Fristen
Sie müssen den Antrag spätestens 6 Wochen vor geplanter Verwendung der Handelsbezeichnung stellen.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
- Merkblatt der BLE zum Antrag auf eine Handelsbezeichnung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Informationen zur Fischetikettierung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Verzeichnis der Handelsbezeichnungen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Vorläufige Handelsbezeichnungen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Fachlich freigegeben am
19.10.2021