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Verpackungsabfälle: Rücknahme und Entsorgungspflicht

Volltext

Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler, z. B. als Versand- oder Internethändler, mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher liefern und diese Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, müssen  diese Verpackungen unter Angabe der Registrierungsnummer bei dualen Systemen lizenziert sein. Die dualen Systeme organisieren für Ihre in den Markt gebrachten Verpackungen dann die Rücknahme beim privaten Endverbraucher und ihre Verwertung. Sie müssen sich zwingend vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen registrieren an einem dualen System beteiligen (oder auch mehreren).

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Waren vor Beschädigungen oder Verschmutzungen bei Übergabe an den Endverbraucher schützen sollen.

Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben Haushaltungen/Privathaushalten auch die folgenden Anfallstellen:

  • Gastronomie und Hotels
  • Kantinen
  • Verwaltungen
  • Krankenhäuser
  • Bildungs- und karitative Einrichtungen
  • Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereiches und
  • Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsmengen über Abfallbehälter mit max. 1.100-Liter-Volumen entsorgt werden können.

Nachdem eine Beteiligung an einem dualen System (Lizensierung) erfolgt ist, sind die Hersteller verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

1.Registrierungsnummer;

2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;

3.Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;

4.Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Vollständigkeitserklärung

Nach § 11 Verpackungsgesetz besteht zudem die Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

Eine Vollständigkeitserklärung müssen Hersteller abgeben, die pro Jahr

  • mehr als 80 Tonnen Glas- oder
  • mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
  • mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen

in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsgesetz kann die zuständige Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber auch von Unternehmen verlangen, die diese Mengenschwellen nicht überschreiten.

Handlungsgrundlage(n)

§ 7   VerpackG - Systembeteiligungspflicht

§ 9   VerpackG - Registrierung

§ 10 VerpackG - Datenmeldung

§ 11 VerpackG - Vollständigkeitserklärung

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen sich bei der zentralen Plattform der Industrie- und Handelskammern registrieren lassen.

Fristen

Die Beteiligung an einem dualen System für Ihre Verkaufsverpackungen muss vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein. Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für die im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden.

Weiterführende Informationen

Hersteller sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen.

Nach der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.

Hinweise (Besonderheiten)

Wer sich nicht an einem Rücknahmesystem beteiligt, handelt wettbewerbswidrig. Die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem sowie die Abgabe von Verkaufsverpackungen ohne Beteiligung an einem Rücknahmesystem stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

23.07.2019