Navigation und Service der Hansestadt Greifswald

Springe direkt zu:

Inhalt Hauptnavigation Suche
Suche: Suchfeld öffnen / Suchfeld schließen
Menü öffnen/schliessen

Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

Volltext

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sog. Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

Voraussetzungen

  • Schriftlicher Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder, dem an dem herrschenden Grundstück ein dingliches Recht zusteht

Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

  • Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB
  • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB
  • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß § 1105 BGB
  • Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauRG
  • Überbaurente gemäß § 914 BGB
  • Notwegrente gemäß § 917 BGB. 

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG

Verfahrensablauf

Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.11.2020

Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden