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Verlängerung der Praxiskarte (SMC-B) für Leistungserbringerinstitutionen (z.B. Physiotherapiepraxen, Pflegeeinrichtungen) von Heilberufler/innen, die nicht in Kammern organisiert sind, beantragen

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Volltext

Leistungsbeschreibung

Der Institutionsausweis (SMC-B) ermöglicht den in Heilberufen tätigen Personen einer Institution den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI). Die Telematikinfrastruktur vernetzt alle Beteiligten im Gesundheitssystem und ermöglicht damit zukünftig zum Beispiel den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Der Prozess zum Erhalt der SMC-B beinhaltet zwei kostenpflichtige Schritte: Die Erneuerung des Eintrags Ihrer Institution beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) und die Bestellung der Folgekarte bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA).

Prozessbeschreibung

1. elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR)

Sie beantragen erneut das Recht zum Führen einer SMC-B beim eGBR. Dafür füllen Sie das Antragsformular mit den Daten Ihrer Institution aus. Hierfür benötigen Sie eine in Ihrer Institution tätige Person mit elektronischem Heilberufsausweis sowie den Scan/das Foto eines Vertrags zur Leistungserbringung nach dem SGB V oder SGB XI (Versorgungsvertrag) Ihrer Institution und die Nummer der alten SMC-B. Nach Eingang Ihres Antrags wird dieser geprüft. Die Prüfung kostet eine Verwaltungsgebühr. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine E-Mail mit dem Ergebnis der Prüfung und Ihrer Vorgangsnummer. Mit der Vorgangsnummer können Sie Schritt 2 ausführen.

2. Vertrauensdiensteanbieter

Mit der Vorgangsnummer können Sie kostenpflichtig eine SMC-B bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) Ihrer Wahl bestellen. Unabhängig vom gewählten Anbieter erhalten Sie ein vollwertiges Produkt. Die VDA erheben eine jährliche Gebühr, die sich von Anbieter zu Anbieter unterscheidet.

Handlungsgrundlage(n)

§ 340 Abs. 3 SGB V i.V.m. dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag – eGBRStVtr)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Scan oder ein Foto des Nachweises ihrer Institution zur Berechtigung einer Leistungserbringung im Sinne des SGB V (z. B. Vertrag, Bestätigung, etc.)
  • IK-Nummer
  • Nummer der alten SMCB
  • eHBA-Nummer einer betriebsangehörigen Person

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer Berechtigung zur Leistungserbringung
  • Betriebsangehörige Person mit eHBA
  • Vorhandensein einer SMC-B
  • Zahlung der Verwaltungsgebühr

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • feste Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 €
  • Kosten für die Bereitstellung des Ausweises beim ausgewählten Vertrauensdienstanbieter (VDA)

Verfahrensablauf

Sie beantragen erneut das Recht zum Führen einer SMC-B beim eGBR. Dafür füllen Sie das Antragsformular mit den Daten Ihrer Institution aus. Hierfür benötigen Sie eine in Ihrer Institution tätige Person mit elektronischem Heilberufsausweis sowie den Scan/das Foto eines Vertrags zur Leistungserbringung nach dem SGB V oder SGB XI (Versorgungsvertrag) Ihrer Institution und die Nummer der alten SMC-B. Nach Eingang Ihres Antrags wird dieser geprüft. Die Prüfung kostet eine Verwaltungsgebühr. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine E-Mail mit dem Ergebnis der Prüfung und Ihrer Vorgangsnummer. Mit der Vorgangsnummer können Sie kostenpflichtig eine SMC-B bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) Ihrer Wahl bestellen. Unabhängig vom gewählten Anbieter erhalten Sie ein vollwertiges Produkt. Die VDA erheben eine jährliche Gebühr, die sich von Anbieter zu Anbieter unterscheidet.

Bearbeitungsdauer

ca. 2 Monate

Fristen

keine.
Die Karte hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Karte hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

Rechtsbehelf

Es ist ein Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster einzureichen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.01.2023

Zuständige Stelle

  • Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)
  • sowie Bezirksregierung Münster - elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR)