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Verlängerte Ausbildungszeit oder Teilzeitausbildung in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft beantragen

Volltext

Es gibt drei wesentliche Gründe, warum Sie Ihre Ausbildungszeit verlängern:

  1. Verlängerung im Ausnahmefall

Es können viele persönliche oder schulische Gründe für die Verlängerung einer Ausbildung vorliegen.
Um das Ausbildungsverhältnis zu verlängern müssen wichtige Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. Das können beispielsweise längere Krankheiten, wesentliche Mängel in der Ausbildung, Mutterschutzfristen oder Elternzeit sein.

  1. Nicht bestandene Abschlussprüfung

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

  1. Ausbildung in Teilzeit

Auch bei einer Teilzeitberufsausbildung verlängert sich die reguläre Ausbildungsdauer. Die Vereinbarung über eine Ausbildung in Teilzeit ist Vertragsgegenstand und kann zu Beginn der Ausbildung im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Sie kann aber auch für eine begrenzte Zeit der Ausbildung vereinbart werden. Als Grundsatz gilt:

  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent einer Vollzeitausbildung betragen.
  • Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer.

Durch die erforderliche Ausbildungszeitverlängerung in der Teilzeitausbildung kann es vorkommen, dass das Ende der neuen vertraglichen Ausbildungszeit nicht optimal mit den zentralen Prüfungsterminen übereinstimmt. Auf Antrag des Auszubildenden kann dahingehend eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Prüfung verlangt werden.

Sie stellen den Antrag bei der für Ihre Berufsausbildung zuständigen Stelle. Für die Berufe der Land- und Hauswirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) diese Stelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei Verlängerung im Ausnahmefall: Antrag der/ des Auszubildenden, Stellungnahme der/ des Ausbildenden und Nachweise, die die Verlängerung der Ausbildungszeit begründen (z. B. Fehlzeitenaufstellung, Ausbildungsnachweis, Berufsschulzeugnisse, Nachweis Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Betreuungszeiten usw.)
  • Bei nicht bestandener Abschlussprüfung: Änderungsvertrag/ Nachtrag zum Berufsausbildungsvertrag
  • Bei Teilzeit zu Beginn der Ausbildung: Ausbildungsvertrag
  • Bei Teilzeit während der Ausbildung: Änderungsvertrag/ Nachtrag zum Berufsausbildungsvertrag
  • Bei Rückfragen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Ausbildungsberatung der zuständigen Stelle auf.

Voraussetzungen

Für die Verlängerung im Ausnahmefall:

  • längere Krankheit, wegen der viele Inhalte im Betrieb und/oder in der Berufsschule verpasst wurden
  • körperliche oder geistige Behinderung
  • Schwangerschaft und / oder Elternzeit
  • sehr schlechtes Ergebnis in der Zwischenprüfung, das Abschluss in regulärer Ausbildungsdauer nicht erwarten lässt

Für die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung:

  • nicht bestandene Abschlussprüfung

Für die Teilzeitausbildung:

  • Vereinbarung einer Teilzeitausbildung mit dem Ausbildungsbetrieb

Bei Minderjährigen ist in jedem Fall die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bei Verlängerung im Ausnahmefall trägt die antragstellende Person die Kosten in Form einer Verwaltungsgebühr. Die Verlängerung wegen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitausbildung erfolgt gebührenfrei.

Es werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (LEKostVO MV) erhoben. Es ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung (Rechnung) nach Erlass des Bescheides.

Verwaltungsgebühr: EUR 50,00

Verfahrensablauf

Sie stellen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer bei der für Sie zuständigen Stelle. Je nach Grund der Verlängerung läuft das weitere Verfahren leicht unterschiedlich:

Bei Verlängerung in Ausnahmefällen:

  • Sie stellen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer.
  • Nach Eingang werden die Umstände geprüft und Ihr Ausbildungsbetrieb gehört. In Einzelfällen kann auch die Berufsschule um Stellungnahme gebeten werden.
  • Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb erhalten eine Änderungsbestätigung.

Bei Teilzeitausbildung:

  • Die Teilzeit kann mit Beginn der Ausbildung im Ausbildungsvertrag oder während der Ausbildung mit einem Änderungsvertrag / Nachtrag vereinbart werden.
  • Diese Vereinbarung legen Sie der zuständigen Stelle vor.
  • Sie erhalten die Bestätigung über die Teilzeitausbildung von der zuständigen Stelle.

Bei Verlängerung wegen Nichtbestehen der Prüfung:

  • Sie stellen unmittelbar nach dem Erhalten des Nichtbestehensbescheides den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Nichtbestehens.
  • Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb erhalten eine Änderungsbestätigung.

Der jeweilige Antrag ist für die Berufe der Land- und Hauswirtschaft beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat 140, zu stellen. 

Bearbeitungsdauer

Bei vollständig vorliegenden Unterlagen erfolgt die Bearbeitung üblicherweise innerhalb von 4 Wochen.

Fristen

Einen Antrag auf Verlängerung beziehungsweise einen Änderungsantrag der Ausbildung müssen Sie vor dem Ablauf der regulären Ausbildungszeit oder unverzüglich nach dem Erhalten eines Nichtbesteherbescheides einreichen.

Formulare

  • Formulare: Nachtrag zum Berufsausbildungsvertrag; Anlage zum Berufsausbildungsvertrag – Teilzeitausbildung
  • Online-Verfahren möglich: nein 
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat 140

Fachlich freigegeben am

20.01.2025

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat 140