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Veranstaltung eines Wanderlagers melden
Volltext
Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die ein Gewerbetreibender/ eine Gewerbetreibende außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung von einer festen Verkaufsstelle aus betreibt. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines nach § 69 GewO festgesetzten Marktes, einer Ausstellung oder Messe erfolgt.
Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin des Wanderlagers hat dieses der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde ebenso mitzuteilen, ob die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
Damit greift die Anzeigepflicht vor allem für die sogenannten Kaffeefahrten.
Sofern die Anzeigepflicht besteht, sind folgende Angaben bei der Behörde einzureichen:
- den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
- den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.
Das Wanderlager darf, soweit es der Anzeigepflicht unterliegt, an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung der beteiligten Personen (Anzeigender/ Anzeigende, bevollmächtigter Vertereter/ bevollmächtigte Vertreterin)
- bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
- Reisegewerbekarte des Veranstalters/ der Veranstalterin
- Gewerbeanmeldung desjenigen, auf dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, falls dieser vom Veranstalter abweicht
- die beabsichtigte öffentliche Ankündigung
Voraussetzungen
Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Der/ die schriftlich bevollmächtigte Vertreter/ Vertreterin des Veranstalters/ der Veranstalterin muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Entgegennahme einer Anzeige des Wanderlagers ist in Mecklenburg-Vorpommern gebührenfrei. Lediglich die Untersagung des Wanderlagers ist nach Tarifstelle 127 der Gewerbekostenverordnung M-V vom 01.09.2023 mit einer Rahmengebühr zwischen 32 und 424 Euro gebührenpflichtig.
Verfahrensablauf
Für die Entgegennahme der Anzeige des anzeigepflichtigen Wanderlagers sind die Kreisfreien Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden zuständig.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer sollte innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten liegen.
Fristen
Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen.
Formulare
Formulare erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde oder im Internet.
Hinweise (Besonderheiten)
Wird die Anzeige nicht fristgerecht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet, kann die zuständige Behörde die Veranstaltung des Wanderlagers untersagen.
Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 GewO, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR bewährt ist.
Anlässlich eines Wanderlagers ist es verboten, bestimmte Finanzdienstleistungen, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben oder zu vermitteln.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
Fachlich freigegeben am
03.01.2024
Zuständige Stelle
Für die Entgegennahme der Anzeige des anzeigepflichtigen Wanderlagers sind die Kreisfreien Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden zuständig.
Unterstützende Institutionen
Es unterstützen die Kreisfreien Städte, die Landkreise, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie die Industrie- und Handelskammern.