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Übernachtungssteuer bezahlen
Volltext
Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.
Handlungsgrundlage(n)
gemeindliche Satzung (Fremdenverkehrsabgabesatzung)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.
Verfahrensablauf
Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Fristen
Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.
Rechtsbehelf
Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides zur Übernachtungssteuer steht dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
29.05.2019
Zuständige Stelle
Ihre zuständige Gemeinde
Ansprechpunkt
Ihre zuständige Gemeinde