Navigation und Service der Hansestadt Greifswald

Springe direkt zu:

Inhalt Hauptnavigation Suche
Suche: Suchfeld öffnen / Suchfeld schließen
Menü öffnen/schliessen

Taxigenehmigung: Wiedererteilung beantragen

Volltext

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.

Wenn Ihre befristete Genehmigung abläuft, können Sie bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Wiedererteilung der Genehmigung beantragen.

Es kommt dann zu einem nahtlosen Übergang des genehmigten Taxibetriebs auf Grundlage einer neuen Genehmigung. Diese ist auf höchstens 5 Jahre befristet.

Erforderliche Unterlagen

  • gültige Genehmigung
  • formeller Antrag auf Wiedererteilung:
      • Name,
      • Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers,
      • Wohn- und Betriebssitz,
    • bei natürlichen Personen:
      • Geburtstag,
      • Geburtsort,
      • Anzahl der Fahrzeuge,
      • Fahrzeugtyp,
      • Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
  • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zur fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person.
  • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung  (Vordruck gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
  • vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person oder Verkehrsleitung
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts,
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung, nicht älter als 3 Monate, von
      • der Gemeinde,
      • der Träger der Sozialversicherung und
      • der Berufsgenossenschaft;
  • für die Antragstellerin oder den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen: Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
  • Bei Unternehmen: Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
  • Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge
  • Nachweis über den Einbau einer Alarmanlage/eines Wegstreckenzählers
  • Bestätigung des Eichamts
  • Fahrzeugliste
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
  • Gewerbeanmeldung
  • beglaubigter Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate
    • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste, nicht älter als 3 Monate 
  • Gesellschaftsvertrag
  • Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
  • bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste:
    •  den Gesellschaftervertrag oder
    • einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung beglaubigter Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

  • ​​​​​Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sind gewährleistet.
  • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist bereits im Besitz einer Taxigenehmigung.

Die abermalige Erteilung der Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet. Vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Es erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.

Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,

  • wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
  • ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der vergangenen 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
  • ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.

In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach: 

  • der Anzahl der Fahrzeuge und
  • der Laufzeit der Genehmigung.

Verfahrensablauf

Gehen Sie wie folgt vor, um eine Wiedererteilung der Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

  • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten.

Fristen

Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist gilt binnen eines Monats.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

;

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.07.2024;18.11.2022

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweis des jeweiligen Landkreises.