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Steueraussetzung oder Steuerbefreiung für Alkopops beantragen
Volltext
Wenn Sie Alkopops herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Zum Zeitpunkt der sogenannten Steueraussetzung sind für die verbrauchsteuerpflichtigen Güter noch keine Steuern angefallen. Um Alkopops „unter Steueraussetzung“ lagern oder befördern zu können, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. Die Steueraussetzung unterliegt der steuerlichen Überwachung.
Sie dürfen Alkopops innerhalb Deutschlands herstellen und verwenden beziehungsweise innerhalb Deutschlands diese empfangen und versenden. Unter anderem sind folgende Konstellationen möglich:
Als Steuerlagerinhaber dürfen Sie Alkopops unter Steueraussetzung herstellen, reinigen, vergällen, be- oder verarbeiten, um- und abfüllen, verkaufsfertig herrichten, lagern, empfangen und versenden, ohne dass dafür zunächst die Alkopopsteuer anfällt.
Als registrierter Versender dürfen Sie Alkopops vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken versenden.
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich.
Als Betrieb eines Verwenders dürfen Sie verbrauchsteuerpflichtige Alkopops in bestimmten Fällen zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen möchten, müssen Sie unter anderem folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung, Um- und Abfüllung und Lagerung der Waren im beantragten Steuerlager.
Wenn Sie eine Erlaubnis als registrierter Versender beantragen möchten, müssen Sie grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern oder Drittgebieten,
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib des Schaumweins,
- Warenverzeichnis.
Wenn Sie eine steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken beantragen möchten, müssen Sie folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen, solange keine allgemeine Verwendungserlaubnis vorliegt:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- bei Unternehmen, die registergerichtlich nicht eingetragen sind: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung und - bei Mehrpersonengesellschaften - eine aktuelle Kopie oder Niederschrift des Gesellschaftervertrags,
- einen Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
- bei Arzneimittelherstellern: eine Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis,
- bei Apotheken: eine Kopie der Betriebserlaubnis bei Apotheken,
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Voraussetzungen
Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Verwender
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
- Laden Sie auf der Internetseite des Zolles das Formular herunter und füllen Sie es aus. Bitte beachten Sie vorhandene Ausfüllhinweise.
- Drucken Sie den ausgefüllten Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein.
- Per Post erhalten Sie die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Bearbeitungsdauer
circa 6 Wochen
Fristen
Die Anträge auf Erlaubnis sind im Voraus beziehungsweise vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Formulare
- Formulare:
Formular 1240 „Antrag - Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops“;
Formular 1241 „Betriebserklärung – Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops“;
Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"
Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"
Formular 2740 "Antrag - steuerfreie Verwendung"
Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740"
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Soll neben der Alkopopsteuer auch die Alkoholsteuer ausgesetzt werden, ist zusätzlich die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse (Alkohol, alkoholhaltige Waren) nach dem Alkoholsteuerrecht nötig. Die Beförderung unter Aussetzung der Alkopopsteuer richtet sich in einem solchen Fall nach den Bestimmungen für die Alkoholsteuer.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
11.02.2019
Zuständige Stelle
Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
Telefon: 0228 303-0
Fax: 0228 303-99000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
De-Mail: poststelle.gzd@zoll.de-mail.de
Ansprechpunkt
Das für Sie zuständige Hauptzollamt ist Ansprechpartner für Fragen zu gestellten Anträgen sowie zu bereits bestehenden Erlaubnissen.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk Sie Unternehmen betreiben. Wenn Sie kein Unternehmen betreiben, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Wenn Sie Ihr Unternehmen an einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betreiben oder außerhalb des deutschen Steuergebiets wohnen, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung getreten sind.