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Sozialversicherungsausweis Ausstellung
Volltext
Der Sozialversicherungsausweis ist ein Schreiben, auf dem neben Ihren persönlichen Daten Ihre Sozialversicherungsnummer steht.
Die Sozialversicherungsnummer wird von Ihrem Arbeitgeber bei allen Meldungen an die Sozialversicherung (zum Beispiel An-, Ab- oder Jahresmeldungen) verwendet, um Sie zu identifizieren. Die Sozialversicherungsnummer bleibt lebenslang gleich. Unter dieser Nummer führt die Rentenversicherung Ihr Versichertenkonto.
Bei Verlust oder Beschädigung kann ein neuer Sozialversicherungsausweis
- online,
- bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder
- bei der Krankenkasse beantragt werden.
Wenn Sie eine neue Arbeit aufnehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorlegen. Haben Sie noch keine Sozialversicherungsnummer ist die Anmeldung auch ohne Sozialversicherungsnummer möglich. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber löst dann die Neuvergabe einer Sozialversicherungsnummer aus. Ihr Sozialversicherungsausweis wird Ihnen automatisch zugeschickt.
Außerdem brauchen Sie den Sozialversicherungsausweis, wenn Sie eine Sozialleistung beantragen, zum Beispiel Arbeitslosengeld.
Wenn sich Ihr Name ändert, beispielsweise im Zuge einer Heirat, erhalten Sie automatisch einen neuen Sozialversicherungsausweis.
Hinweis: Auf Ihrem Sozialversicherungsausweis werden Ihre Daten zusätzlich als maschinenlesbarer Code (QR-Code) dargestellt.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
keine
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Bei Verlust oder Beschädigung kann ein neuer Sozialversicherungsausweis online oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Krankenkasse beantragt werden.
Sie erhalten Ihren Sozialversicherungsausweis per Post an Ihre Meldeadresse.
Bearbeitungsdauer
Nach der Beantragung wird Ihr Sozialversicherungsausweis innerhalb von 14 Tagen an Ihre Meldeadresse gesendet.
Fristen
keine
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
16.07.2019