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Sicherstellung der Beachtung relevanter Vorschriften bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht mitteilen

Volltext

Wenn Sie Betreiber oder eine nach BImSchG-Betreiberpflichten wahrnehmende Person sind, müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen. 
Die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Anordnungen dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern wahrnimmt

Voraussetzungen

  • Sie müssen Betreiber oder eine nach § 52b Absatz 1 BImSchG die Betreiberpflichten wahrnehmende Person sein.
  • Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde mit, wie Sie die Beachtung von Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen zum Umweltschutz beim Betrieb ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
  • Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.10.2024

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5.