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Schwangerschaftskonfliktberatung Aufklärung und Beratung

Volltext

  • Allgemeine Schwangerschaftsberatung nach Abschnitt 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes: Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle (Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen) auf Wunsch anonym im Rahmen der allgemeinen Beratung informieren und beraten zu lassen (Abschnitt 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz).
  • Schwangerschaftskonfliktberatung nach Abschnitt 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes: Die Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst die notwendige Beratung nach § 219 Strafgesetzbuch. Sie ist ergebnisoffen zu führen und geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
  • Vertrauliche Geburt nach Abschnitt 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes: Eine nach § 2 Abs. 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Gebühren an.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.03.2019