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Schlachtung: Tierärztliche Untersuchungen bei Hausschlachtung im Privathaushalt anmelden

Volltext

Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:

  1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
  2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
  3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.

Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

Fristen

vor dem Zeitpunkt der Schlachtung

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.11.2018

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte

Kosten

Verwaltungsgebühr (pro Tier für amtliche und tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen) : EUR 5,00 bis 50,00

Verwaltungsgebühr (pro Tier für Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen) : EUR 1,00 bis 15,00