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Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren: Erlaubnis beantragen

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Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. 
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,

  • nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
  • die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • Angaben zu betroffenen Tieren
  • verantwortliche Personen
  • Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.

Voraussetzungen

  • Sie (beziehungsweise die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sie müssen Angaben zu der Art der betroffenen Tiere machen. 
  • Die von Ihnen zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen müssen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierart geeignet sein und im Antrag angegeben werden.

Rechtsbehelf

  • Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

;

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.06.2023;08.12.2023

Fristen

Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 5 Jahr(e)

Hinweise (Besonderheiten)

Wer eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.

Zuständige Stelle

Das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.

Kosten

Verwaltungsgebühr (Die Gebührenhöhe ist abhängig vom jeweiligen Zeitaufwand.) : EUR 25,00 bis 500,00