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Prostitutionsgewerbe: Erlaubnis beantragen
Volltext
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Eine Erlaubnis benötigt jede Person, die
- eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet (beispielsweise als Bordell, Laufhaus, Tantrastudio),
- ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot),
- eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (beispielsweise öffentlicher Pornodreh) oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt (beispielsweise CallBoy/Call-Girl Agentur, Escortvermittlung). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.
Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 12 Prostitutiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Tarifstelle 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung- ProstKostVO M-V)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung- ProstZustLVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Einzelfirma (natürliche Person)
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis(zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
- Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
Voraussetzungen
- Volljährigkeit
- Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
- In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
- von außen nicht einsehbar sind,
- über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
- die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
- nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
- Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin:
- über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
- über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
- über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen.
- Prostitutionsfahrzeuge müssen
- über einen ausreichend großen Innenraum und
- eine angemessene Innenausstattung und
- eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen,
- eine gültige Betriebszulassung haben sowie
- in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
- Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
- über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.
- Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Prostitutionsgewerbe aufnehmen.
Beachten Sie, dass nach Erlaubniserteilung eines Prostitutionsgewerbes in den Fällen Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsfahrzeug weitere fristgebundene Anzeigepflichten bestehen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Fristen
Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungs-, Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion sowie die Einhaltung des Hausrechts, die Einlasskontrolle oder die Bewachung übernehmen, sind diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Funktionen unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.06.2024
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte und die Landkreise