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Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen

Volltext

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

entfallen

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Fristen

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Formulare

Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.02.2021;20.03.2024

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Das für Waffenrecht zuständige Sachgebiet / der für Waffenrecht zuständige Fachdienst