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Ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin: Inbetriebnahme anzeigen

Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllte Anzeige

Voraussetzungen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Fristen

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.

Hinweise (Besonderheiten)

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.02.2025

Zuständige Stelle

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte