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Ordnungswidrigkeiten anzeigen
Fachlich freigegeben durch
Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
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Eine Ordnungswidrigkeit setzt die Feststellung einer bußgeldbewährten Verletzung von Ordnungsrecht voraus. Werden in einer deutschen Rechtsvorschrift (z.B. Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Allgemeinverfügung) Ordnungswidrigkeiten geregelt, so sieht dies regelmäßig die Ahnung von Rechtsverstößen mit einer Geldbuße vor. Die Bußgeldstelle verfolgt diese Rechtsverstöße und ahndet diese mit einem Verwarngeld oder Bußgeld. Dies setzt jedoch eine tatsächlich festgestellte beweisbare Ordnungswidrigkeit voraus, welche durch eine Person in Form einer Anzeige vollständig und so konkret wie möglich beschrieben werden muss. Falsche Angaben über eine Ordnungswidrigkeit durch Anzeigende können in einem gerichtlichen Verfahren überprüft und verfolgt werden.
Wenn Sie Zeuge oder Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, z.B. eines Verkehrsverstoßes, können Sie diesen Sachverhalt der zuständigen Bußgeldstelle oder Polizeidienststelle melden. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventuell geschädigte Person darauf keinen Anspruch.
Wichtiger Hinweis: Bitte zeigen Sie keine Straftaten an. Diese liegen in der Zuständigkeit der Polizei. Sollten Sie Zeuge oder Zeugin einer Straftat werden, informieren Sie bitte sofort die Polizei.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind nachfolgende Angaben notwendig:
- Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit der anzeigeerstattenen Person)
- Was wird angezeigt? (möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit und Tatort)
- Wer hat etwas getan?
- Gibt es weitere Zeugen bzw. Zeuginnen oder Beweismittel (z.B. Foto)?
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Bei der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit entstehen Ihnen keine Kosten.
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann schriftlich, per Email, Fax oder telefonisch erfolgen. Auch anonymen Anzeigen geht die zuständige Stelle nach, wenn der geschilderte Sachverhalt es erfordert. Es ist aber hilfreich, wenn Sie Ihre Personalien angeben, damit Sie als Zeuge oder Zeugin benannt werden können. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge oder Zeugin verpflichtet.