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Geburt im Ausland: Nachbeurkundung beantragen
Volltext
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Beurkundung im Geburtenregister: EUR 90,00 bis 145,00
- Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je EUR 7,50)
Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.
Gebühr Personenstandsurkunde: EUR 15,00
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
BMI, VII1
Fachlich freigegeben am
21.08.2014
Zuständige Stelle
das Standesamt am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort
- der im Ausland Geborenen oder
- der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Eltern)
In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 90 269-5000
Fax: + 49 30 90 269-5245
Öffnungszeiten:
Mo geschlossen
Di 09:00 - 12:00 Uhr
Mi geschlossen
Do 14:00 bis 17:00 Uhr
Fr geschlossen
Ansprechpunkt
das Standesamt am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort
- der im Ausland Geborenen oder
- der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Eltern)
In allen anderen Fällen: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder das Standesamt I in Berlin
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 90 269-5000
Fax: + 49 30 90 269-5245
Öffnungszeiten:
Mo geschlossen
Di 09:00 - 12:00 Uhr
Mi geschlossen
Do 14:00 bis 17:00 Uhr
Fr geschlossen