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Musik - Urheberrechte bei Abspielen, Herstellen oder Anbieten - GEMA

Volltext

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt.

Für

  • die öffentliche Aufführung/das öffentliche Abspielen von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken,
  • das Herstellen von urheberrechtlich geschützter Musik auf Tonträgern, Bildtonträgern, Multimedia-Datenträgern oder Handys bei fortlaufender Einzelproduktion,
  • das Anbieten von urheberrechtlich geschützter Musik online im Internet bei fortlaufender oder Einzelproduktion,
  • das Herstellen oder Vertreiben von urheberrechtlich geschützter Musik auf Leermedien oder Geräten oder
  • das Senden von urheberrechtlich geschützter Musik im Radio, TV oder Webradio

müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, soweit der Urheber des Musikstückes Mitglied der GEMA ist.

Abspielen und Aufführen von urheberrechtlich geschützter Musik liegt z. B. vor

  • in Diskotheken und Tanzlokalen,
  • in Arztpraxen,
  • in Fitnessstudios,
  • in Hotels und Gaststätten,
  • im Einzelhandel,
  • bei Auftritten von Chören,
  • auf Messen,
  • in Theatern und auf Bühnen,
  • in Spielhallen.

Leermedien/Geräte sind

  • Aufzeichnungsgeräte,
  • Brenner,
  • USB-Sticks, Speicherkarten,
  • Mobiltelefone,
  • Leermedien/Rohlinge.

Betroffen sind Hersteller von

  • Tonträgern,
  • Rundfunk- und Fernsehsender,
  • Veranstalteter von Live-Musik.

Handlungsgrundlage(n)

Folgende Vorschriften:

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Verwertung von Musik fallen Lizenzgebühren an. Die unterschiedlichen Tarife finden Sie auf der Seite der GEMA. Im sozialen und karitativen Bereich gibt es Sondertarife.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Verletzung des Urheberrechts durch widerrechtliche Verwertung von Musik kann einen Schadensersatzanspruch auslösen. Der Urheber kann auf Unterlassung klagen. Weiterhin stellt die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken eine Straftat dar.

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 31.01.2011.

Zuständige Stelle