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Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden erhöht steuerlich abschreiben
Fachlich freigegeben durch
Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
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Volltext
In den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten „Innenstadt und Fleischervorstadt“ und Wieck „Ortskern“ der Universitäts- und Hansestadt Greifswald besteht für Eigentümer die Möglichkeit, Bau- und Planungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden erhöht steuerlich abzuschreiben.
Abschreibungsmöglichkeiten
Die Kosten können wie folgt abgeschrieben werden:
vermietet oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt
betrieblich genutzt oder ungenutzt
§ 7 h EStG § 10 f EStG
Abschreibung über 12 Jahre 10 Jahre lang Abzug 9 v.H.
8 Jahre 9 v.H.
4 Jahre 7 v.H.
Voraussetzungen
- durch die Maßnahmen werden Missstände beseitigt und/oder Mängel behoben;
- die Maßnahmen entsprechen den Zielen und Zwecken der Sanierung;
- die Maßnahmen werden aufgrund einer vor Baubeginn mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald abgeschlossenen Vereinbarung durchgeführt;
- die Arbeiten sind entsprechend der Sanierungs- und Gestaltungssatzung auszuführen, wobei sich die Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Überwachung und Nachprüfung dieser Maßnahmen vorbehält
- nach Abschluss der Baumaßnahmen sind die entstandenen Kosten durch die Originalrechnungen und Bankauszüge zu belegen
Verfahrensablauf
Der Eigentümer reicht bei der Stabsstelle Stadtsanierung einen formlosen Antrag auf steuerliche Abschreibung gemäß § 7 h EStG ein. Der Antrag sollte eine Beschreibung der auszuführenden Bauarbeiten und eine grobe Kostenschätzung enthalten.
Vor Beginn der Baumaßnahme muss eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zum betreffenden Gebäude zwischen dem Eigentümer und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unterzeichnet werden. Der Abschluss dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 h EStG.
Nach Abschluss der Baumaßnahme stellt die Stabsstelle Stadtsanierung auf einen Antrag des Eigentümers eine gebührenpflichtige Bescheinigung gemäß § 7 h EStG aus, mit der die Höhe der abschreibungsfähigen Kosten festgesetzt wird. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, das dann über die steuerliche Zuordnung entscheidet.
Nachweis der entstandenen Kosten
Der Eigentümer hat der Stabsstelle Stadtsanierung eine Aufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten zu übergeben und geeignete Nachweise über die Gesamtkosten (Rechnungs- und Zahlungsbelege etc., übersichtlich sortiert nach Gewerken) vorzulegen. Spätestens mit der Übergabe der Unterlagen ist der Stabsstelle Stadtsanierung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe dem Eigentümer Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (z. B. aus Städtebauförderung) gewährt wurden.
Wichtiger Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen können und keine Haftung für den Eintritt bestimmter steuerlicher Auswirkungen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.