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Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: emissionsrelevante Änderung melden

Volltext

Wenn Sie eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.

Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

Erforderliche Unterlagen

Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige

Voraussetzungen

Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Behörde die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Frist für die Bearbeitung.

Fristen

Die emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.02.2025

Zuständige Stelle

Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"

Kosten

Verwaltungsgebühr (Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.) : EUR 100,00 bis 2250,00