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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen
Volltext
Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 9 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Tarifstelle 2.5.18 Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- vollständiger Messbericht
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
- Sie werten die Messungen aus.
- Sie erstellen einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Weiterführende Informationen
Sie können auf der nachfolgenden Internetseite online nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- einmal jährlich auf Funktionsfähigkeit prüfen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:
- Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
- den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
- die Aufzeichnungen der verwendeten Messgeräte nach dem Erstellen des Messberichts nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.10.2024
Zuständige Stelle
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 100,00 bis 2250,00