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Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Volltext
Lebensmittelbetriebe sind nach Recht der Europäischen Union verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Die Registrierung erfolgt bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Landratsämter, der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte oder der Bezirke.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien
- Cafés
- Eisdielen
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- Imbisse
- Kioske
- Konditoreien
- Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbars
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- Mini-Märkte
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Tafeln
- Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
- Transporteure von Lebensmitteln
- Veranstaltungen mit Verpflegung
- Partyservice und Catering
Nach EU-Recht muss jeder Lebensmittelunternehmer seinen Betrieb bzw. alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebsstätten zur Registrierung bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde melden. Der Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Neben landwirtschaftlichen Betrieben (Primärproduktion) gehören auch Gaststätten, Gemeinschaftsküchen, Imbisseinrichtungen etc. dazu. Auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios sind registrierungspflichtig.
Der Begriff Primärproduktion umfasst die Erzeugung, die Aufzucht und den Anbau von Pflanzen und Tieren, welche zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Dazu gehören u.a. auch das Ernten sowie das Melken und die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z. B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Darüber hinaus sind die Lebensmittelunternehmer verpflichtet, alle wichtigen Veränderungen wie z. B. Änderungen der Anschrift, der Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten, der Tätigkeiten, der Betriebsart, des Produktsortiments sowie Betriebsschließungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls Formular oder formlos
- Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
- je Betriebsstätte muss separat angegeben werden: die Rechtsform, die Bezeichnung und die die Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
- je Betriebsstätte muss separat zudem angegeben werden: die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
Voraussetzungen
Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Dazu zählen:
- Gaststätten,
- handwerkliche und industrielle Hersteller
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Die Registrierung sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ggf. sind zur Verfügung stehende Formulare zu nutzen und an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu senden. Informationen über das auszufüllende Dokument bzw. zu erbringende Angaben können bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde eingeholt werden.
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Formulare
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
Weiterführende Informationen
- Weitere Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Registrierungspflicht der Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung
- Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der BVL-Seite: Service/Häufige Fragen (FAQ)/FAQ-Unternehmen/FAQ Lebensmittel
Hinweise (Besonderheiten)
Für Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs (wie Fleisch, lebende Muscheln, Fischereierzeugnisse, Rohmilch sowie Milcherzeugnisse) verarbeiten oder behandeln, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
18.10.2021
Zuständige Stelle
- Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt beziehungsweise jeweiliges Bezirksamt
- Hinweis: Im Saarland ist das Landesamt zuständig.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt beziehungsweise jeweiliges Bezirksamt oder Landesamt