Navigation und Service der Hansestadt Greifswald

Springe direkt zu:

Inhalt Hauptnavigation Suche
Suche: Suchfeld öffnen / Suchfeld schließen
Menü öffnen/schliessen

Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen

Termin online buchen

Volltext

Für Anfahrten zu und Abfahrten von Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, können Oldtimer mit einem roten Oldtimerkennzeichen geführt werden.

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen für Anfahrten zu und Abfahrten von und Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie mit einem roten Oldtimerkennzeichen geführt werden. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeugs. Dem Fahrzeug wird ein individuelles Kennzeichen zugeteilt, das nur an Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben wurde und ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen ausgegeben wurde. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nur aus Ziffern, die mit "07" beginnt.

Seit 2007 können bis zu 10 Fahrzeuge einem 07 Kennzeichen zugeteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlichen Antrag auf Zuteilung roter ..07 er Kennzeichen,
  • mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung),
  • bei juristischen Personen und Behörden der Name oder Bezeichnung und Anschrift
  • bei Vereinigungen benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung, Elektronische Versicherungsbestätigung,
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden, sofern der Antragsteller Halter des Fahrzeugs und gleichzeitig der Kontoinhaber ist).

wenn das Fahrzeug zugelassen ist zusätzlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • gegebenenfalls die bisher zugeteilten Kennzeichen,
  • Gutachten § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer)

wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurde, zusätzlich:

  • Stilllegungsbescheinigung,
  • sind keine Zulassungsbescheinigungen vorhanden, ein Vollgutachten gemäß § 21 StVZO
  • Führungszeugnis (zu beantragen bei der für Sie zuständigen Einwohnermeldebehörde)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Punktestand)

bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug

bei Firmen:

  • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht,

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag, zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen,
  • Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen,
  • Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Eigentum eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs
  • Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen,
  • Es liegt eine Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Prüfers einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieur, die/der von einer nach Anlage VIIIb zur StVZO amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraut wurde, vor,
  • das Fahrzeug ist weitestgehend im Originalzustand und
  • besitzt eine gültige Hauptuntersuchung und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, eine gültige Sicherheitsprüfung, bzw.
  • es liegt ein Gutachten zum Erlangen einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO vor, in dem die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr das Fahrzeug beschreibt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an, die von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 Euro bis 205,00 Euro. Die Kosten für die Kennzeichen, Gutachten oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Liegt für das Fahrzeug ein Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs und eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung vor und sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, teilt die Zulassungsbehörde nach Antragstellung zur Verwendung rote Kennzeichen zu. Das Kennzeichen darf nur an den Fahrzeugen verwendet werden, für die es ausgegeben worden ist. Nach Vorlage der Kennzeichenschilder werden diese mit der Stempelplakette abgestempelt und die Zulassungsbehörde händigt zum zugeteilten roten Kennzeichen ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen (Anlage 10a FZV) aus. Der Antragsteller verwendet für die Beschreibung eines jedes seiner Fahrzeuge eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes. Vor Antritt einer Fahrt sind in dem besonderen Fahrzeugscheinheft die Angaben zum Fahrzeug vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung roter Versicherungskennzeichen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung des Versicherungsunternehmens, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

Fristen

Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet und widerruflich. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Ansonsten sind keine Fristen zu beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Halterin/der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihr/ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Führerin/der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.02.2019

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.