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Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen
Volltext
Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Entscheidende Kriterien sind allein das Alter des Fahrzeugs und die Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Begutachtung erfolgt nach der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO. Oldtimer dürfen im Alltagsverkehr und zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden. Sie dürfen auch ohne Kennzeichnung bezüglich ihrer Zugehörigkeit zu einer Schadstoffgruppe durch entsprechende Plaketten nach § 2 Absatz 1 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) in Umweltzonen einfahren. Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. Der Halter kann zwischen dem Oldtimerkennzeichen oder einem Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV wählen. Das Oldtimerkennzeichen gibt es nicht als Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 FZV. Das Oldtimerkennzeichen wird nur für ein bestimmtes Fahrzeug zugeteilt. Halter, die mehrere Oldtimer besitzen, die sie zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen in Betrieb setzen, können die Möglichkeiten des § 43 FZV nutzen und rote Oldtimerkennzeichen verwenden. Ist bereits ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt, kann kein rotes Oldtimerkennzeichen nach § 43 FZV zugeteilt werden. Umgekehrt gilt das Gleiche. Für Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für Fahrzeuge mit Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV anzuwenden sind.
Die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer ist mit verschiedenen Vorteilen für Sie verbunden, zum Beispiel:
- Steuererleichterungen,
- Versicherungsvorteile und
- das rechtlich zulässige Einfahren in Umweltzonen, auch wenn das Fahrzeug bezüglich seiner Zugehörigkeit zu einer Schadstoffgruppe nicht mit einer Plakette nach § 2 Absatz 1 der 35. BImSchV gekennzeichnet ist.
Handlungsgrundlage(n)
- § 2 Satz 1 Nummer 22 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 10 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 12 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 20 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 26 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 43 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)
- Anlage 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 4 Abschnitt 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 2 Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
- Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs als Oldtimer
- mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Staat der Geburt (wenn der Geburtsort nicht bekannt ist), Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, die nicht älter als drei Monate ist)
- bei juristischen Personen und Behörden der Name oder Bezeichnung und Anschrift
- bei Vereinigungen benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Bevollmächtigten, die nicht älter als drei Monate ist.
- um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
- Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
- gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
- Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
- Bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder einer Person mit einer von ihr unterschriebenen Vollmacht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag, zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
- Elektronische Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (Ein Formular liegt der Zulassungsbehörde vor)
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für ein Wunschkennzeichen
- Wenn das Fahrzeug zugelassen ist, zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- die bisher zugeteilten Kennzeichen
- Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung
- Wenn das Fahrzeug stillgelegt wurde, zusätzlich:
- Stilllegungsbescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) in Verbindung mit einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung und erforderlichenfalls Sicherheitsprüfung
- Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung und erforderlichenfalls Sicherheitsprüfung
- Gutachten nach § 21 StVZO
Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.
Voraussetzungen
- Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren in Verkehr gekommen sind,
- weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, sich in einem guten Erhaltungszustand befinden und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
- Gutachten nach § 23 StVZO, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist
Zusätzliche Voraussetzungen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens sind:
- keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungen von mehr als 10 EUR
- keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr, inklusive aller Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an, die von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 Euro bis 205,00 Euro. Die Kosten für die Kennzeichen, Gutachten oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Verfahrensablauf
Bei der persönlichen Beantragung:
Wenn Sie Ihren Oldtimer bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde anmelden, erhalten Sie eine Kennzeichenkombination vor Ort zugeteilt. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Mit dieser Zuteilung:
- lassen Sie die Kennzeichenschilder fertigen;
- lassen Sie die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen;
- bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an.
Bei der Online-Beantragung:
Sie können ein Oldtimerkennzeichen nur online beantragen, wenn das Fahrzeug bereits zuvor einmal ein Oldtimerkennzeichen hatte. Wenn Sie ein Oldtimerkennzeichen über das i-Kfz Portal beantragen:
- wird die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen
- erhalten Sie das Oldtimerkennzeichen als Bescheid per Mail oder als Download
- lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen
- bringen die Plaketten der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern an
- befestigen Sie diese ordnungsgemäß an der vorgesehenen Stelle am Fahrzeug
Für beide Antragsarten gilt:
Bei Ummeldung eines Fahrzeugs können Sie auf Antrag die bisherigen Kennzeichen wiederzugeteilt bekommen. Dies gilt auch, wenn Sie das Kennzeichen für die Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs reserviert haben.
Bearbeitungsdauer
Liegen alle Unterlagen vor, erfolgt die Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde sofort.
Fristen
Bezüglich der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens durch die Zulassungsbehörde gibt es keine Frist.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Flächen bewegt oder abgestellt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
Bestimmte Kennzeichenkombinationen sind länderspezifisch gesperrt.
Alle Bestimmungen der FZV und der StVZO finden auf Oldtimer, die ein H-Kennzeichen führen, Anwendung, die auch für Fahrzeuge mit allgemeinem Kennzeichen gelten, z.B. über die Haftpflichtversicherung, über die Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung (§ 29 Absatz 1 StVZO) usw. Nach § 2 Absatz 3 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind seit dem 8. Dezember 2007 Oldtimer, die ein H-Kennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV oder ein rotes Oldtimer-Kennzeichen (§ 43 FZV) führen, und vergleichbare Oldtimer aus anderen EU- und EWR-Staaten sowie der Türkei von den Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie bezüglich ihrer Zugehörigkeit zu einer Schadstoffgruppe nicht mit einer Plakette nach § 2 Absatz 1 der 35. BImSchV gekennzeichnet sind.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.08.2024