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Kraftfahrzeugkennzeichen: H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
Volltext
Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.
Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, in einem guten originalen Erhaltungszustand sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden und von einer amtlich anerkannten sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr, einer Technischen Prüfstelle oder von einer Prüfingenieurin/einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation begutachtet wurden, können auf Antrag zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Der Antrag ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Ihre Versicherung und das Hauptzollamt werden von der zuständigen Stelle über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Das Kennzeichen wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs als Oldtimer
- mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
- bei juristischen Personen und Behörden der Name oder Bezeichnung und Anschrift
- bei Vereinigungen benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
- Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
- gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
- Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
- Bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag, zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
- Elektronische Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden)
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- Wenn das Fahrzeug zugelassen ist zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gegebenenfalls die bisher zugeteilten Kennzeichen
- Gutachten § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung
- Wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurde, zusätzlich:
- Stilllegungsbescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung und erforderlichenfalls Sicherheitsprüfung
- Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief)
- Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung und erforderlichenfalls Sicherheitsprüfung
- Vollgutachten nach § 21 StVZO
Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.
Voraussetzungen
Fahrzeuge gelten als historisch, wenn sie
- vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen,
- nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden,
- vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden,
- von einer amtlich anerkannten sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr, einer Technischen Prüfstelle oder von einer Prüfingenieurin/einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation begutachtet wurden und
- in einem guten originalen Erhaltungszustand sind.
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
- Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
- Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Eigentum eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs
- Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen.
- Es liegt eine Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Prüfers einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieur, die/der von einer nach Anlage VIIIb zur StVZO amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraut wurde, vor,
- das Fahrzeug ist weitestgehend im Originalzustand und
- besitzt eine gültige Hauptuntersuchung bzw.
- es liegt ein Gutachten zum Erlangen einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO vor, in dem die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr das Fahrzeug beschreibt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an, die von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Weitere mögliche Kosten wie Gutachten, Begutachtungen etc. sind darin nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem Gutachten vermerkt.
Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.03.2017
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.