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Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen

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Volltext

Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der Eigentümer/der Fahrzeughalter den Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen (z. B. Kaufvertrag). Die Eidesstattliche Versicherung kann der Fahrzeughalter persönlich in der Fahrzeugzulassungsbehörde oder bei einem Notar abgeben. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden. Das Kraftfahrtbundesamt bietet die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. (ca. 15 Kalendertage). Sie benötigen einen gültigen Personalausweis oder Ihren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Ihrer Einwohnermeldebehörde (nicht älter als 3 Monate), bei der Zulassung auf eine Firma einen Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder  Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Eidesstattliche Versicherung (abgenommen von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Bescheinigung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung
  • ggf. Gutachten der Technischen Prüfstelle (in Mecklenburg-Vorpommern unterhält der DEKRA eine TP) oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (wenn Eintragungen in der EG-Typ-Genehmigung unvollständig sind)
  • ggf. bei der Polizei erstattete Diebstahlsanzeige
  • ggf. Eidesstattliche Versicherung

Voraussetzungen

Für den Antrag auf Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug nachweisen. Die Bescheinigungen, Verzeichnisse, Briefe oder Nachweise sind im Original vorzulegen. Über den Verbleib des Scheins müssen Sie eine Versicherung an Eides statt abgeben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren und Auslagen an. Deren Höhe bemessen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und werden durch die Fahrzeugzulassungsbehörde festgesetzt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Ggf. weitere Kosten sind darin nicht enthalten.

Verfahrensablauf

Der Eigentümer/der Fahrzeughalter zeigt den Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II der zuständigen Zulassungsbehörde an. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei auch angezeigt werden. Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen (z. B. Kaufvertrag). Der Eigentümer/ der Fahrzeughalter hat auf Verlangen der Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II abzugeben. Die Eidesstattliche Versicherung kann persönlich in der Fahrzeugzulassungsbehörde oder bei einem Notar abgeben werden. Die Zulassungsbehörde fragt beim Kraftfahrt-Bundesamt an, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Auf Antrag bietet das Kraftfahrtbundesamt die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Nach Ablauf dieser Frist fertigt die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II aus.

Fristen

Es sind Fristen zu beachten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.03.2017