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Kraftfahrzeug: Ersatz der Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug nach Verlust beantragen
Volltext
Sie müssen ein Ersatzdokument für die Betriebserlaubnis Ihres zulassungsfreien Fahrzeugs beantragen bei
- Verlust
- Diebstahl
- Unleserlichkeit.
Wenn die Betriebserlaubnis gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Betriebserlaubnis verlieren oder sie zerstört wurde, kann die Zulassungsstelle von Ihnen eine Erklärung an Eides statt verlangen, dass Ihre Aussagen zutreffend sind.
Wenn Sie ein zulassungsfreies Fahrzeug haben, das zu einem durch die Europäische Union (EU) genehmigten Typ gehört und dessen technische Daten nicht mehr vorliegen, müssen Sie eine Ersatz-Betriebserlaubnis bei der Zulassungsstelle beantragen. Hierfür wird ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes benötigt.
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug keine Typgenehmigung besitzt, müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen. Mit dem Gutachten können Sie die Ersatz-Betriebserlaubnis bei der Zulassungsstelle beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
- § 19 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StVZustLVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
- bei Verlust:
- Verlusterklärung beziehungsweise eidesstattliche Versicherung oder Verlustanzeige der Polizei
- Ausweisdokument der/s Verursachenden
- eventuell eine Bestätigung des Fahrzeughalters
- bei Verlust durch Vereine/Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Vereinsregisterauszug
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- gegebenenfalls Gutachten nach § 21 StVZO
Verfahrensablauf
Die Ausstellung einer neuen Betriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
- Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug bei der Zulassungsstelle gespeichert sind, kann ein Ersatzdokument sofort ausgestellt werden.
- Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.
- Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung hat, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann Ihnen die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn Sie die verloren geglaubte Betriebserlaubnis nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, müssen Sie das alte Dokument umgehend bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis über die erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen, wenn Sie diese verloren haben. Das gilt für:
- Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
- Fahrräder mit Hilfsmotor
- Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
- motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
- zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
25.09.2024
Zuständige Stelle
örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde