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Informationspflichten für Erbringer von Dienstleistungen
Volltext
Jeder Dienstleister,
- dessen Dienstleistungen von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst sind und
- der seine Dienstleistungen im Inland erbringen möchte,
muss vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schrifticher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen. Die Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) gehen teilweise weiter als die schon bestehenden Informationspflichten, z. B. nach der BGB-Informationspflichtenverordnung und der Preisangabenverordnung.
Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus (§ 2) oder nur auf Anfrage (§ 3) zu erbringen hat. Die Paragraphen können wie eine Checkliste gelesen werden.
Die Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind (§ 2), können nach Wahl des Dienstleistungserbringers, auf verschiedenen Wegen angeboten werden. Er kann die Informationen:
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
- dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
- in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.
Bei den Pflichtangaben, die nach § 2 stets zur Verfügung zu stellen sind, handelt es sich um die folgenden Angaben:
- Familienname, Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
- die Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglicht, schnell und unmittelbar mit dem Dienstleister in Kontakt zu treten, d. h. Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer bzw. Anschrift der Niederlassung. Bei mehreren Niederlassungen ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben. Nicht ausreichend ist eine Postfachangabe. Des Weiteren sind Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme erforderlich (d. h. Telefonnummer und E-Mail Adresse oder Faxnummer).
- sofern eine Registereintragung (insbesondere Handels- oder Vereinsregister) vorliegt, sind Angaben zum Register und Registernummer zu machen. Dies gilt auch für ausländische juristische Personen (z. B. Ltd.) mit Niederlassung in Deutschland.
- bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder einheitlichen Stelle, z. B. Gewerbeamt Musterstadt, Industrie- und Handelskammer.
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.
- bei Ausübung eines reglementierten Berufs die gesetzliche Berufsbezeichnung und ggf. der Name der Kammer, des Berufsverbandes oder ähnlichen Einrichtung, der der Dienstleister angehört.
- Angaben zur Berufshaftpflicht, Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich der Versicherung.
- bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
- sofern vorhanden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand.
Weitere Informationen müssen vom Dienstleister nur auf Anfrage oder im Rahmen ausführlicher Informationsunterlagen (z. B. Broschüren, Kataloge) zur Verfügung gestellt werden (§ 3), hierzu zählen insbesondere:
- Bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Verweis auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle.
- Angaben zu den vom Dienstleister ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die der Dienstleister ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
- Angaben über jeden Verhaltenskodex, dem sich der Dienstleister unterworfen hat (inklusive der Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen).
- Informationen über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat sowie weitere Angaben hierzu, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
Sofern Dienstleistungen für andere Unternehmen, Geschäftsleute oder Institutionen erbracht werden, sind gemäß § 4 Absatz 1 DL-InfoV folgende Angaben erforderlich:
- der Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder
- ein Kostenvoranschlag oder die Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Leistungsempfänger den Preis leicht selbst ermitteln kann.
Handlungsgrundlage(n)
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
- Art. 2 und Art. 22 Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt)
- § 6c in Verbindung mit § 146 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Erfüllung der Vorgaben der Verordnung obliegt dem Dienstleister. Er trägt seine Kosten.
Hinweise (Besonderheiten)
Die in Art. 2 Abs. 2 Dienstleistungsrichtlinie genannten Dienstleistungen (insbesondere Verkehrsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Glücksspiele, private Sicherheitsheitsdienste, audiovisuelle Dienste und Rundfunk) sind von den Informationspflichten nicht betroffen, weil diese Ausnahmen von der Dienstleistungsrichtlinie enthalten.
Die Dienstleistungsinformationspflichten gelten auch, wenn inländische Betriebe grenzüberschreitend in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum Dienstleistungen erbringen.
Verstöße gegen die DL-InfoV stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden können.
Eine fehlerhafte oder unterlassene Information kann zudem eine Unterlassungsklage mit vorheriger Abmahnung nach den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) auslösen.
Zuständige Stelle
Die Vorschriften richten sich unmittelbar an den Dienstleistungserbringer und sind von ihm zu erfüllen.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Kontrolle zuständig.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
Bemerkungen
Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 04.04.2011 und am 05.09.2011 aktualisiert.