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Immissionsschutz: Änderungen beim Betreiber oder bei verantwortlichen Personen eines störfallrelevanten Betriebsbereichs anzeigen
Volltext
Wenn sich der Betreiber, der Firmensitz des Betreibers oder die verantwortliche Person eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung ändert, müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorher anzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- vollständige Anzeige
Ihre Anzeige muss die folgenden Angaben enthalten:
- neuen Namen oder neue Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs
- neuen eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers
- neuen Namen und Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls diese nicht die Betreiberin oder der Betreiber ist
Voraussetzungen
Sie betreiben einen Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung und möchten die Angaben zum Betreiber, zum Betriebsbereich oder zur für den Betriebsbereich verantwortlichen Person ändern.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
- Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
- Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor der Änderung bei der zuständigen Behörde einreichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie die Änderung des Betreibers, des Betriebsbereichs oder der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
13.02.2025
Zuständige Stelle
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5