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Hundesteuer Ermäßigung
Volltext
Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.
Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Ermäßigung gilt für nachfolgende Fälle:
- Wachhunde von Gebäuden
- Melde, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde,
- Jagdgebrauchshunde
- KUSPass-Inhaber*innen
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
Wird eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz um die Hälfte des regulären Steuersatzes.
Für Inhaber*innen des KUS-Passes beträgt die ermäßigte Steuer
- für den 1. Hund 64,00 EUR im Jahr
- für den 2. Hund 120,00 EUR im Jahr
- für jeden weiteren Hund 175,00 EUR im Jahr
Fällt die Voraussetzung für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V
Erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag
Für die Ermäßigung der Steuer werden folgende Nachweise benötigt:
Wachhunde von Gebäuden
- Nachweis der Lage des Gebäudes
Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde
- Bescheinigung der Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit und Nachweis der entsprechenden Prüfung Sanitäts- oder Rettungshund
Jagdgebrauchshunde
- Jägerprüfung für den Halter und Nachweis der Jagdeignungsprüfung für den Hund
Voraussetzungen
Die Ermäßigung kann nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Wachhunde von Gebäude
- hierfür müssen Sie belegen, dass der Hund zu Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, welches vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt ist
Melde-, Sanitäts-, Schutz-,Fährten- oder Rettungshunde
- hierfür müssen Sie belegen, dass die Hunde entsprechend dem Zweck verwendet werden und die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben
Jagdgebrauchshund
- hierfür müssen Sie belegen, dass Sie Forstbediensteter*in sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagd- und Forstschutz eingesetzt wird
Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
- der*die Hundehalter*in in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde und
die Hunde nach den Bestimmungen des Tierschutzes gehalten werden
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Verfahrensablauf
Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.
mit einem schriftlichen formlosen Antrag mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie an die Abteilung Steuern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und anschließende Bescheidung
Bearbeitungsdauer
etwa ein Monat
Fristen
Keine. Die Ermäßigung wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat nach Antragstellung wirksam.
Fachlich freigegeben am
13.05.2022
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde mitteilen.
Zuständige Stelle
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Finanzen
Abt. Steuern
PF 31 53
17461 Greifswald
Ansprechpunkt
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Finanzen
Abt. Steuern
Frau Martina Meyer
Markt 15
17489 Greifswald
Telefonnummer: +49 3834 8536-3131
Faxnummer: +49 3834 8536-3132
E-Mail: steuern@greifswald.de