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Hundesteuer Befreiung
Volltext
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:
- Diensthunde,
- Sanitäts- und Rettungshunde,
- Assistenzhunde im Sinne des § 12 e Absatz 30 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz)
- Blindenführhunde,
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind und
- Hunde, die nachweislich von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden.
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises neu zu beantragen für:
- Sanitäts- und Rettungshunde,
- Assistenzhunde und
- Blindenführhunde.
Für Inhaber*innen eines Hundeführerscheins, wird einmalig eine Steuerbefreiung für die Dauer von 24 Monaten gewährt.
Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für das Halten eines Hundes gezahlt werden.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V
Erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
Diensthund
- Bescheinigung der staatlichen bzw. kommunalen Dienststelle bzw. Einrichtung
Assistenzhund
- Assistenzhundeausweis oder Zertifikat über die Assistenzhundeausbildung
Sanitäts- und Rettungshund
- Bescheinigung der Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit und Nachweis der entsprechenden Prüfung Sanitäts- oder Rettungshund
Hunde, die vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Bescheinigung des Tierheims oder der ähnlichen Einrichtung
Blindenführhund
- Nachweis durch Behindertenausweis und der Ausbildung des Hundes als Blindenführhund
Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Schwerbehindertenausweis, sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“ oder „GI“ oder "H" besitzen.
Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden
- Übernahmevertrag zwischen Hundehalter und Tierschutzverein
Voraussetzungen
Die Befreiung kann nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Die Befreiung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:
Diensthunde
- Sie müssen belegen, dass der Hund von staatlichen oder kommunalen Dienststellen gehalten und zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben benötigt wird
Assistenzhunde
- Sie müssen belegen, dass der Hund die Assistenzhundeausbildung erfolgreich absolviert hat
Sanitäts- und Rettungshunde
- Sie müssen belegen, dass der Hund von einer anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheit gehalten wird
Hunde, die vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Sie müssen belegen, dass der Hund vorübergehend in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist
Blindenführhund
- Sie müssen belegen, dass der Hund zum Blindenführhund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird
Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Sie müssen belegen, dass Sie schwerbehindert sind und/oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“, "GI" oder „H“ besitzen
Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden
- Sie müssen belegen, dass Sie den Hund von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen haben
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
- der*die Hundehalter*in in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,
- für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt werden können
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Verfahrensablauf
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Füllen Sie das Formular zur Hundesteuerbefreiung aus
- Fügen Sie die nötigen Nachweise in Kopie hinzu
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ein
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie per Post die entsprechende Befreiung
Bearbeitungsdauer
etwa ein Monat
Fristen
Die Befreiung wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat nach Antragstellung wirksam.
Fachlich freigegeben am
13.05.2022
Zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Finanzen
Abt. Steuern
PF 31 53
17461 Greifswald
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde mitteilen.
Ansprechpunkt
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Wirtschaft und Finanzen
Abt. Steuern
Frau Martina Meyer
Markt 15
17489 Greifswald
Telefonnummer: +49 3834 8536-3131
Faxnummer: +49 3834 8536-3132
E-Mail: steuern@greifswald.de