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Hundesteuer Anmeldung
Volltext
Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat.
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.
Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen mehr als drei Monate alten Hund zur Haltung aufnehmen. Dies gilt für folgende Fälle:
- Aufnahme des Hundes in den Haushalt
- Aufnahme eines zugelaufenen Hundes, wenn dieser länger als zwei Wochen gehalten wird
- Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
- Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen
Alle im Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von Ihren Halter*innen gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so schulden sie die Steuer gesamtschuldnerisch.
Handlungsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
- Nachweis über den Erwerb/Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll)
- SEPA-Lastschriftmandat
- In Fällen von potentiellen Steuerermäßigungen oder –befreiungen können weitere Unterlagen (z. B. Nachweise) erforderlich sein – dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzuklären
Informationen über die Voraussetzungen der Steuerermäßigungen oder -befreiungen erhalten Sie hier:
Voraussetzungen
Sie wollen einen mehr als drei Monate alten Hund in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald halten.
Halter*innen sind natürliche oder juristische Personen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer (Januar bis Dezember) erhoben und entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Wenn ein Hund erst während eines Kalenderjahres aufgenommen wird, dann wird die Steuer für den Rest eines Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11 mit einem Viertel des Jahresbetragt fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Steuersätze:
für den 1. Hund: EUR 90,00 im Jahr
für den 2. Hund: EUR 130,00 im Jahr
für jeden weiteren Hund: EUR 220,00 im Jahr
Für Inhaber*innen des Kultur- und Sozialpasses beträgt auf Antrag ein abweichender Steuersatz.
Abweichender Steuersatz:
für den 1. Hund: EUR 64,00 im Jahr
für den 2. Hund: EUR 120,00 im Jahr
für jeden weiteren Hund: EUR 175,00 im Jahr
Ersatz für Hundesteuermarke: EUR 4,00
Informationen zum Kultur- und Sozialpass erhalten Sie hier:
Verfahrensablauf
Den Beginn der Hundehaltung müssen Sie als Halter*in eines Hundes bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Steuergegenstand ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
- Nutzen Sie für die Anmeldung das Anmeldeformular „Hundesteuer-Anmeldung“.
- Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.
Bearbeitungsdauer
etwa ein Monat
Fristen
Die Anmeldung hat innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Hundehaltung bzw. des Zuzugs in den Einzugsbereich der Behörde zu erfolgen.
Fachlich freigegeben am
13.05.2022
Hinweise (Besonderheiten)
- die ausgegebene Hundemarke ist sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen und auf Verlangen den Kontrollkräften der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vorzuweisen.
- bei Verlust der Hundemarke ist im Amt für Finanzen, Abteilung Steuern, kostenpflichtig eine neue Marke erhältlich.
- Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindungen (bei SEPA-Lanstschriftmandat) sind schriftlich mitzuteilen.
Zuständige Stelle
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Finanzen
Abt. Steuern
PF 31 53
17461 Greifswald
Ansprechpunkt
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Finanzen
Abt. Steuern
Frau Martina Meyer
Markt 15
17489 Greifswald
Telefonnummer: +49 3834 8536-3131
Faxnummer: +49 3834 8536-3132
E-Mail: steuern@greifswald.de