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Hundesteuer Abmeldung
Volltext
Eine Abmeldung von der Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgeben.
Dies gilt für folgende Fälle:
- Ihr Hund wurde eingeschläfert oder ist verstorben
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Sie sind aus Ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde gezogen
- Ihr Hund ist entlaufen
Bitte beachten Sie, dass gefährliche Hunde unverzüglich abzumelden sind.
Eine Abmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald aufgegeben haben. Die gilt für folgende Fälle:
- Sie sind aus dem Einzugsbereich der Behörde verzogen
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Ihr Hund ist entlaufen
- Ihr Hund musste eingeschläfert werden
- Ihr Hund ist verstorben
Handlungsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
- für die Abmeldung eines Hundes werden keine Gebühren erhoben
- die für den Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerabmeldung
- evtl. tierärztliche Bescheinigung (nur bei Einschläferung)
- Hundemarke (Rückgabe)
Voraussetzungen
- Sie sind aus dem Einzugsbereich der Behörde verzogen
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Ihr Hund ist entlaufen
- Ihr Hund musste eingeschläfert werden
- Ihr Hund ist verstorben
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V
Verfahrensablauf
Endet die Hundehaltung, müssen Sie dieses als Halter*in eines Hundes bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Nutzen Sie für die Abmeldung des Hundes das Abmeldeformular „Hundesteuer-Abmeldung“.
- Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person, müssen Sie den Namen und die Anschrift des neuen Halters bzw. der neuen Halterin angeben.
- Die Hundesteuermarke ist innerhalb von zwei Wochen nach Abmeldung an die zuständige Behörde zurückzugeben
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
Bearbeitungsdauer
etwa ein Monat
Fristen
Die Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufgabe der Hundehaltung beziehungsweise des Wegzugs aus dem Einzugsbereich der Behörde zu erfolgen.
Erfolgt Ihre Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, erfolgt die Besteuerung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem Ihre Abmeldung eingeht.
Fachlich freigegeben am
13.05.2022
Hinweise (Besonderheiten)
Fallen das Ende der Hundehaltung und die Aufnahme eines oder mehrerer Hunde in denselben Monat, erfolgt die Besteuerung des neuen Hundes bzw. der neuen Hunde erst im Folgemonat.
Zuständige Stelle
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Finanzen
Abt. Steuern
PF 31 53
17461 Greifswald
Ansprechpunkt
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Amt für Finanzen
Abt. Steuern
Frau Martina Meyer
Markt 15
17489 Greifswald
Telefonnummer: +49 3834 8536-3131
Faxnummer: +49 3834 8536-3132
E-Mail: steuern@greifswald.de