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Hausnummer - Festsetzung
Volltext
Jeder Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Den Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden.
Die Nummerierung der Grundstücke dient dem richtigen und sicheren Auffinden des gewünschten Zielortes für den Bürger, den Katastrophenschutz, den Rettungsdienst, für die postalische Zustellung sowie der örtlichen Zuordnung des Gebäudes für den Einwohnermeldenachweis.
Hausnummern vergibt das Stadtbauamt, Abteilung Geoinformation und Vermessung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, auf schriftlichen Antrag des*der Grundstückseigentümers*in, des*der Erbbauberechtigten oder eines*einer Bevollmächtigten auf Grundlage der Satzung über die Vergabe von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Die Hausnummer wird nach Erteilung der Baugenehmigung oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren vergeben (§ 3 Abs. 1 S. 5 der Satzung).
Antragstellung und Pflichten der Eigentümer*innen:
Die Eigentümer*innen von Grundstücken haben im Zuge eines Bauantrags bzw. vor Nutzungsbeginn eines Gebäudes die Vergabe einer Hausnummer bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu beantragen. Es besteht dabei kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer (§ 4 Abs. 1 der Satzung).
Die Hausnummernvergabe ist gemäß der aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gebührenpflichtig (§ 8 der Satzung).
Handlungsgrundlage(n)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
entsprechend der Satzung der Gemeinde
Entsprechend der gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beträgt die Gebühr 57,70 bis 86,60 Euro .
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Erforderliche Unterlagen
Antrag (Formular beigefügt)
Voraussetzungen
Es wird die Baugenehmigung benötigt.
Fachlich freigegeben am
26.07.2016
Zuständige Stelle
Gemeinde bzw. das für die Gemeinde zuständige Amt