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Halbjährige Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
Volltext
Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen.
In der Liste müssen Sie mindestens folgende Daten angeben:
- der Vor und Nachname der Beschäftigten,
- das Geburtsdatum
- die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte,
- die Art der Beschäftigung
- der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
- gegebenenfalls der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.
Die Liste müssen Sie halbjährlich der zuständigen Stelle) innerhalb der Abgabefrist übermitteln. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Oberste Arbeitsbehörde des Landes.
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Heimarbeitsliste
Voraussetzungen
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
kostenlos
Bearbeitungsdauer
keine
Fristen
Übermittlungsfrist der Heimarbeitsliste:
- Abgabe der Heimarbeitsliste für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.): bis zum 31.07. des Kalenderjahres
- Abgabe der Heimarbeitsliste für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.): bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres
Rechtsbehelf
keine
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
08.03.2023
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock