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Futtermittelunternehmen: Zulassung beantragen
Volltext
Nach EU-Recht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens) bei der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Nach Bundesrecht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass sie für bestimmte Tätigkeiten durch die zuständige Behörde zugelassen sind.
Der Antrag auf Zulassung hat schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
- §§ 17, 18 Futtermittelverordnung
- Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln
- Verordnung (EU) 2015/786 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden
- Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln
- Verordnung (EG) Nr. 141/2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen
- Gebührennummer 206 der Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LEKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Für die Zulassung sind die Angaben im Antragsformular sowie abhängig von der beantragten Tätigkeit gegebenenfalls bestimmte Nachweise erforderlich.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit im Antragsformular.
Sie müssen die erforderlichen Nachweise beibringen.
Sie erfüllen die einschlägigen Vorschriften.
Sie bezahlen die Gebühren für die Zulassung.
Verfahrensablauf
Die Zulassung beantragen Sie schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde.
Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag.
Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde wird eine Besichtigung vor Ort durchführen.
Wenn Ihr Betrieb alle Anforderungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde einen Zulassungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid aus.
Fristen
Die Zulassung des Betriebes muss vor Aufnahme der Betriebstätigkeit beantragt werden.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zulassungsbescheid/Gebührenbescheid.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.09.2024
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)
Kosten
Verwaltungsgebühr (für die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2007) : EUR 490,00 bis 2460,00
Verwaltungsgebühr (für die Registrierung und Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV, Kapitel III Abschnitt B und D, Kapitel IV Abschnitt D und E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) : EUR 62,00 bis 500,00
Verwaltungsgebühr (für die Zulassung von Betrieben gemäß § 29 Futtermittelverordnung, je Betriebsstätte) : EUR 490,00 bis 1970,00